D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)

Die Quellen/ Források

vnndtjen] geschwistrigt kindern, das geringste abgezogen vnd vorgeworffen werden solle, hiemit ausdrückhlich verordnet haben; die mehrere vergelttung all seines mir erzeugten kindlichen treuen beysprungs vndt gelaisten gehor­sambs, von Gott dem Allmechtigen ins khünfftig gewerttig zu seinn. Vndt nach dem fürs vierdte: meiner numehr verstorbnenn lieben tochter Rosina Paürin anfangs jhrer verehelichung zween weingartten, wie sonsten auch meinen kindern allen gleichfalß beschehen, zu einenn hayrath guett gegeben worden, alß ist auch mein endlicher will vnd begehrn, das jhren hinderlaßenen kindern insgesambt ermeltte beede weingartten, frey, ledig vnd aigenthumblich verbleiben, vnd sie gleichfalß wie mein söhn Jacob, solche in das guett bey khünfftig- anstellendter abthaillung nit zuzutragen schuldig sein sollen: meiner lieben ahndl aber, der Cätherl Peürin so derzeit bey mier sich aufhelt, verschaffe jch absonderlich zu einen voraus ain aufgerichtes bett sambt aller zuegehörung, jngleichenn mein silber gürttel welche jch täglich sonsten zu tragen pflege, wie auch, vmb das sie sich, bey mier ganz woluerhaltten, für khünfftige aussteü­rung, meinen aigenthumblichen weingartten in Löbern den kleinern, sambt den baumbgartten, meiner darbey in besten zugedenckhen. Fünfften: meinen söhn Hannß Bendict bedreffendt wiewohm jch aus vie­len nachdänckhlichen motiven befuegt, jhme meines guetts meistenthailß zu endsezen vnd zu p[rae]teriern, will jch doch austragendten müetterlichen treü­enn herzen, jhme solches nit endgeltten, sondern auch zuerhaltung lieb vnd ainigkheit vndter meinen kindern insgesambt, all das jenige, so er beraits vorhinn an hayrath guett vnd andernn empfangen, geschänckht vndt nachgese­hen habenn, das jhme ebnermassen wie den andern diesertwegen nichts abge­zogen werden solle. Fürs sechste: solle es auch mit meines verstorbnen sohns Albrechten see[ligen] hindterlassenen kindern, in dem was gedachter jhr vatter see[liger] an hayrath guett vnd aussteürung empfangen gehaltten werden, ausgenomben die tausent reichs thallr in species so jch jhme bey herrn Blasy Wagner see[ligen] ge­gen sieben p[e]r cento anticipiert vnd darfür ain schadloß verschreibung beyhän­den habe, die sollen sie, ausser meiner verlassenschafft, ohne entgelt meiner andern kinder vnd eingesezten erben zuestehendter erbs portion, von jhren aig­nen guett wie sie khönnen vnd mögenn abreichen vnd bezahlen. Siebendten: was mein söhn weylandt Sebastian Tobner belangt, hat dersel­be auch eine ansehenliche summa geldts zu seinen studiern, nit gar zumbesten angewendet, die numehr seinen hinderlassenen kindern an jhrer, von mir ver­schafften erbs portion billich abzuziehen warn: deme aber vngeachtet solle auch inn diesem wie mit obigen andern meinen erben, was sie vorhin beraits emp­fangen, nichts weitters geantet, sondern allerdings sambt seinen auch empfang­nen hayrath guett nachgesehenn sein, doch also vnd mit dieser condition, zum fall wegen jhrer muetter vermachten hayrath guetts was weitters p[rae]tendiert oder gefordert werden soltte? solches nit aus meiner vnzertailter verlassen­schafft, sondern gemeltter Sebastian Tobnerischer kinder ahndlischer erbs porti-

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