D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)
Die Quellen/ Források
vnndtjen] geschwistrigt kindern, das geringste abgezogen vnd vorgeworffen werden solle, hiemit ausdrückhlich verordnet haben; die mehrere vergelttung all seines mir erzeugten kindlichen treuen beysprungs vndt gelaisten gehorsambs, von Gott dem Allmechtigen ins khünfftig gewerttig zu seinn. Vndt nach dem fürs vierdte: meiner numehr verstorbnenn lieben tochter Rosina Paürin anfangs jhrer verehelichung zween weingartten, wie sonsten auch meinen kindern allen gleichfalß beschehen, zu einenn hayrath guett gegeben worden, alß ist auch mein endlicher will vnd begehrn, das jhren hinderlaßenen kindern insgesambt ermeltte beede weingartten, frey, ledig vnd aigenthumblich verbleiben, vnd sie gleichfalß wie mein söhn Jacob, solche in das guett bey khünfftig- anstellendter abthaillung nit zuzutragen schuldig sein sollen: meiner lieben ahndl aber, der Cätherl Peürin so derzeit bey mier sich aufhelt, verschaffe jch absonderlich zu einen voraus ain aufgerichtes bett sambt aller zuegehörung, jngleichenn mein silber gürttel welche jch täglich sonsten zu tragen pflege, wie auch, vmb das sie sich, bey mier ganz woluerhaltten, für khünfftige aussteürung, meinen aigenthumblichen weingartten in Löbern den kleinern, sambt den baumbgartten, meiner darbey in besten zugedenckhen. Fünfften: meinen söhn Hannß Bendict bedreffendt wiewohm jch aus vielen nachdänckhlichen motiven befuegt, jhme meines guetts meistenthailß zu endsezen vnd zu p[rae]teriern, will jch doch austragendten müetterlichen treüenn herzen, jhme solches nit endgeltten, sondern auch zuerhaltung lieb vnd ainigkheit vndter meinen kindern insgesambt, all das jenige, so er beraits vorhinn an hayrath guett vnd andernn empfangen, geschänckht vndt nachgesehen habenn, das jhme ebnermassen wie den andern diesertwegen nichts abgezogen werden solle. Fürs sechste: solle es auch mit meines verstorbnen sohns Albrechten see[ligen] hindterlassenen kindern, in dem was gedachter jhr vatter see[liger] an hayrath guett vnd aussteürung empfangen gehaltten werden, ausgenomben die tausent reichs thallr in species so jch jhme bey herrn Blasy Wagner see[ligen] gegen sieben p[e]r cento anticipiert vnd darfür ain schadloß verschreibung beyhänden habe, die sollen sie, ausser meiner verlassenschafft, ohne entgelt meiner andern kinder vnd eingesezten erben zuestehendter erbs portion, von jhren aignen guett wie sie khönnen vnd mögenn abreichen vnd bezahlen. Siebendten: was mein söhn weylandt Sebastian Tobner belangt, hat derselbe auch eine ansehenliche summa geldts zu seinen studiern, nit gar zumbesten angewendet, die numehr seinen hinderlassenen kindern an jhrer, von mir verschafften erbs portion billich abzuziehen warn: deme aber vngeachtet solle auch inn diesem wie mit obigen andern meinen erben, was sie vorhin beraits empfangen, nichts weitters geantet, sondern allerdings sambt seinen auch empfangnen hayrath guett nachgesehenn sein, doch also vnd mit dieser condition, zum fall wegen jhrer muetter vermachten hayrath guetts was weitters p[rae]tendiert oder gefordert werden soltte? solches nit aus meiner vnzertailter verlassenschafft, sondern gemeltter Sebastian Tobnerischer kinder ahndlischer erbs porti-