D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)

Die Quellen/ Források

Schlipperthor, die ausständige schulden, verhandene paarschafft, silber­geschmaidt, vnnd andere vahrnuß, wie solche einer nahmen haben, oder genent werden mag, (ausser des chymischen corporis oder kleinen apotheckhen, so erst­er meltem meinem iezigen ehewurth allein zugehörig, vnd sein aigenthumblich zugebrachtes gueth ist) sonsten überall jchtwaß außgenommen, abgesondert, od [er] vorbehalten, öffters erwehnter mein jezig lieber hauß vnd ehewurth, Jo­han[n] Stephann Loßpüchler, vmb d[a]s er mich ieder zeit herzlichen geliebet, mier auch in meinem vielfältig vnd lang würigen schwach- vnd kranckheiten, änderst nit alß einen getrewen ehgathen geziembet, nemblich vnuerdrossen vnd threw eufferigster massen, beygesprungen, vnd an erforderlicher pfleg- vnd warttung, nichts ermanglen lassen, neben vnd sampt meinem söhn, Johann Ser­tory (alß welche jch hiemit vnd in krafft dieses zu meinen vniversal- erben insti­tuiret vnd eingesezet haben will) auff zwey gleiche thail frid vnd schidlich, ver­theilt werden solle, gleichwollen aber mit disem anhang vnd außdrucklichen versehung, daß sie beede hingegen nit allein meine verlassende geldtschulden, sondern auch da Gott der Allerhöchste nach seinem allweisen rath vnnd gnädi­gen willen vnd wollgefallen, über mich gebiettfen] vnd mich auß diesen thrän­nenthal zue sich in seinen ewigwehrunten himmlischen frewden saal, abfordern wuerde, den, zue ehrlich vnnd christlicher conducirung meines todten leich­nambs erforderlichen vncosten, zuegleichen theil zuetragen, abrichten, vnd be­zahlen sollen, keines weges zweyffelendt, sie werden diesen meinen wolbedach­ten auch wolbefuegten, endlich lezten willen, keineswegs vernichten, sondern gebührende statt finden lassen, vnd sich also angewisener massen, gut vnnd friedlichen verainig[en] vnd vergleichen. Schließlichen so verschaffe jch auch meinen hier zue erbettenen herren testamentarien für dero bemühung jedwedem ainen ducaten in golt. Wil also diß mein testament vnd lezten willen hiemit beschlossen, vnd meinen edlen hoch vnd wohl weisen stadtrath alhier alß obriste executores höch­stes vleises vnd vmb Gottes willen gebetten haben, darob zu sein, damit dassel­be in allen seinen puncten vnd clausuln vollzogen vnd gehalten werden, auch ohne männigliches jrrung, einredt vnd wid [er] sprechen, kräfftig verbleiben mö­ge­Dessen zu wahrem vrkundt habe jch anfanges benendte meine herren testamentarien abermahlen gebürlichen hohen vleisses ersucht vnd gebetten, daß sie diß mein testament vnd lezten willen, mit ihren privilegirt vnd gewöhnlichen pedtschafften von aussen verferttigen, auch an gebür[lichen] orth bringen, vnd im fall der noth darumb sag[en] vnd bekennen wollen was recht ist. Actum Oe­denburg den Vierten Monaths tag Április nach Christi vnnsers Erlösers, gnaden­reichen geburth, im Aintausend Sechshundert funff vnd funffzigisten Jahrs. [Auf dem äußeren Teil des Dokuments/Az irat külzetén:] Hierinnen ist verschlosßen der ehrntugentreichen frawen Regina, deß ehrnvest vnd kunsterfahrnen herrn Johann Stephann Loßpühler apoteckhers alhier zue

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