D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)

SONIA HORN-MONIKA GRASS: Strukturen des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gesundheitswesens. (Ein Überblick)

mindestens drei Jahre dem „stúdium generale" gewidmet haben, wobei sich der Betreffende ausreichende Kenntnisse der „Artes" angeeignet haben sollte. 15 Wie bereits skizziert, lief das Studium der Medizin gelegentlich parallel zum Studi­um der „Artes". 16 Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Bakkalau­reat war ein Alter von mindestens 22 Jahren. 17 Während des Studiums sollte der Kandidat bestimmte Bücher gelesen/gehört haben. 18 Nachdem er sich in zwei Disputationen den Fragen der Doktoren, der Bakkalare, der Scholare und der anderen Teilnehmer gestellt hatte und diese selbstverständlich auch entspre­chend beantwortet hatte, konnte er zum Grad des „baccaiaureus" zugelassen werden. 19 Der Kandidat wurde vom Dekan den Fakultätsangehörigen vorgestellt (präsentiert). Er sollte nicht nur aufgrund seines Wissens, sondern auch auf­grund seiner Lebensführung von den Doktoren akzeptiert werden. Der Dekan übernahm somit eine Garantie für die Kenntnisse und die Rechtschaffenheit des zukünftigen Kollegen. In dieser Phase konnte über die Eignung des Betreffen­den diskutiert werden und prinzipiell konnte der Kandidat aus triftigen Grün­den auch abgelehnt werden. Die Vorgehens weise, dass ein „Arrivierter" eine Garantie für den Neuling übernahm, war in vielen Bereichen der Ausbildung üblich - etwa auch bei medizinischen oder anderen Lehrberufen. War der Kandidat also zum Examen zugelassen, musste er zuerst schwö­ren, dass er als Bakkalar nur unter Anleitung eines Doktors und / oder mit Zu­stimmung der medizinischen Fakultät praktizieren würde. Der Eid wurde vom Pedellen abgenommen, wofür dieser einen halben Gulden erhalten sollte. Nach­dem der Kandidat die Prüfung bestanden hatte, musste er dem Kollegium einen Gulden bezahlen und schwören, sich künftig an die Statuten zu halten. Als Bak­kalar durfte er unter Anleitung und mit Wissen „seines" Doktors oder eines anderen Doktors der Fakultät die Heilkunde innerhalb der Mauern der Stadt Wien ausüben. 20 Daraus ergibt sich, dass die Bakkalare der Medizin so lange legal in Wien praktizierten konnten, als die Fakultät bzw. der den Studenten betreuende Dok­tor informiert waren und/oder er dies unter Anleitung eines Doktors tat. Tat­sächlich gibt es viele Hinweise auf die medizinische Tätigkeit von Bakkalaren ­sowohl auf die erlaubte, als auch auf die unerlaubte Praxis. Bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts dürfte die medizinische Fakultät mit unerlaubt praktizierenden [ENDLICHER, 1847] 5:1389 Tit. II/§2. MATSCHINEGG, 1996.61-74. [ENDLICHER, 1847] 52:1389 Tit. II/§5. Es sind dies die gesamte „Ars commentata" des Ioannitius sowie der erste oder vierte Kanon des Avicenna. Als Lehrbuch der Praktischen Medizin ist das neunte Buch des Rhases angeführt - es konnte aber auch ein anderes sein, das von einem oder mehreren Doktoren oder anderen Lehrenden des „stúdium generale" gelesen wurden. [ENDLICHER, 1847.] 51:1389 Tit. II/ §1. [ENDLICHER, 1847.] 51:1389 Tit. IV/ §2. [ENDLICHER, 1847.] 52-53:1389 Tit. II/§9.

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