Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

Wie vili Joch Äcker und Wisen zum einen jeden Haus gehörig seind und jedes Joch wie vill Metzen Sammen fasset, ist aus der Beschreibung zu ersehen. Unsere Wisen tragen in einen Theill auch Grämeth. VI. In deme wir kein gewise Zahl deren Robothen haben, also können wir uns nicht zu entsinnen, wie vill Tag einer geroboth habe, sondern ist durch uns obiger Massen die Roboth vollgezogen worden. Die Hin- und Her Fuhrt oder Gang aber, weillen wöchentlich keine bestirnte Roboth ausgewo(r)ffen wäre, ist von darumben in keine Absicht und Roboth eingenohmen worden. Die Viech Roboth aber ist jeder Zeith mit zwey Stück verrichtet worden. VII. Wir haben bis zur jezigen Zeit von keinerley Sort deren Früchten und übrigen Gattungen das Neuntl entweder in natura, oder aequivalenti praestiret und ist auch in diser Gegent niemahl etwas dessentwegen anverlanget worden. Datien in Geld hat der gantzer Orth jährlich Gabengeld 351 fl 26 d der hohen Herschafft entrichtet, allwo auch das Mondur und Victualiengeld, wie auch alle andere Gaaben verstanden seind. Allein das Mondur Geld ist in vorigen 1766 Jahr in Gnaden nachgesehen worden. Nicht weniger Sterb Tax 1 fl 50 d, Holdenschilling von jeden Holden 25 d, von jeden Gewöhr Brieff 60 d, Pfund Geld von jeden Gulden des Vermögen 1 xr, Zedl Geld in Wein Zehend ein jeder insonderheit 5 d, Inventur Tax 25 d entrichtet worden. In gleichen das herschafftliches vor pares Geld erkaufftes Saltz mit ein halben Ungerisch höchern Preis zu nehmen, wie auch das Fleisch von der Herschafft stuckweis zu nehmen, solches auf die Häuser auszutheilen und zu bezahlen schuldig gewesen. VIII. In disen Orth seind achte Halb-lehen ede Heuser und 6 Hoffstatt, welche von unerdencklichen Jahren ed verblieben seind, von zweyen aber beyleyfig vor 15 Jahren seind die Besitzer deren durchgegangen, Ursach dessen, das sie weder königliche, noch herschaftliche Gaben fähig seind gewesen zu entrichten. Die zugehörige Grundstücker aber die Unterthanen besitzen solcher Gestalten, das von jeden siben Joch 4 Gulden jährlich bezahlt müssen werden, welcher Zinß aber ohnehin schon in obiger 351 fl 26 d begrüffen ist. IX. Wir seind ewige und Erb Unterthanen, nebst einer Entlassung nichts destoweniger und gewöhnlichen Abzug, wann einer in frembte Herschafft sich begeben wolte, ist frey gewesen weeg ziehen und auch niemand von der Herschafft derowegen aufgehalten worden.

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