Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

xr. Herrn Verwalter Kanzley Tax 1 fl 15 xr, dem Amtschreiber vor das Inventur Schreiben und Sigl Geld 24 xr.Schätz Gebühr von jeden fl was über die Schulden bleibt 1 d, von ein viertl Hauß Käuflich Tax 24 xr, Erblich Tax 18 xr. Von einer Hofstädt Kauflich Tax 18 xr, Erblich Tax 12 xr. Von einer Joch Aker, wann selbe erkauft wird Tax 36 xr, wann solche ererbt wird 24 xr, Extra es seye der Grund käuflich oder erblich, groß oder klein, aus und einschreiben 6 xr zahlen. Von Errichtung eines Testaments wird der Herrschafft bezahlt 1 fl 30 xr. Dem Hochfürstlichen Spital wenigstens 30 xr. Erbet einer etwas außer der Herrschafft, muß selber von jeden fl bezahlen 3 xr. Ist etwann einer ein Handwerker und will sich außer der Herrschafft anßässig machen, ist so viel verhanden, muß selbe vor seine Entlassung 50 fl zahlen. VIII. Öede Lehen befinden sich allhier N-o 2, welche wie auch die zugehörigen Grund von der Gmein genossen werden, beede Lehen seynd öed worden vermög Feuer-Brunst, eins vor 50 das andre vor 30 Jahr. IX. Die allhiesige Unterthanen sind auf ewig verpflicht. Dieses bezeugen wir in Gegenwart und mit Nahmen der ganzen Gemeinde. Hanß Thauner Richter alda m.p., Paul Schied eigemhändig, Paul Boxhändl m.p., Kasper Fürst m.p., Johann Paul Pauer mit Nachbar, Hanß Steiner Burger m.p., Hanß Hausensteiner mit Nachbar, Joseph Fehlner mit Nachbar, Johannes Rautner mit Nachbar [Kobersdorf, 11. Mai 1767] Quelle: SL. IV.l.k.bb.F.4.Nr.87. 34. KÓPHÁZA/KOLMHOFF - KOLNHOF I. Sie haben zwar kein Urbárium bey ihren Händen, wohl aber wissen einige unter ihnen, einige aber haben es von ihren Altern gehöret, daß nach den Krutzen Rumel die Unterthanen der Königlichen Freystadt Oedenburg wegen ihnen aufgetragenen Robathen und Diensten in Strittigkeiten verfallen, welche bey den Herrn Stuhl beigeleget worden, nach welcher Zeit sie sich darnach verhalten müssen. II. Sie wissen sich desselben nicht zu erinnern, wohl aber haben sie gehöret, daß diesen Dorff von der Grundherrschafft aufgelegt worden, gewisse Weingarten und Aker in der Robath zu arbeiten, von übrigen aber wissen sie nichts.

Next

/
Oldalképek
Tartalom