Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

Besoldung 6 fl, vor deme 1 Emmer Wein per 3 fl, Leß und Preß Unkosten samt Schiber Geld 8 fl 59 2/4 xr, in Summa also 67 fl 22 xr. Wann diese leztere Bezahlungen introduciret worden, kan man eigentlich nicht wissen, jedoch zeiget eine Quittung aus dem Schloß Eisenstadt datirt den lezten Decembris 1639, daß wir noch vor Aufrichtung des Contracts vermög des alten Urbarii an Gaaben vor Naturalien, Pohnwein und Robbath Geld nicht mehrer dann 774 fl 42 xr 2 d abgereichet haben. III. Seynd besonders die Inventur oder Vertrag Taxen beläuffig von Anno 1737 um ein merckhliches vergrössert worden, also zwar, das die Amts Offkieurs uns unwissend nach Belieben oder aber nach dem Vermögen solche dem allhiesigen Richter vor sie einzucassiren übergeben haben. IV. Was vor Beneficia und Maleficia der Orth geniesset, zeiget die durch (Titl.) Herrn Oberstuhl Richter Steffanitsch beschehene Beschreibung mit mehrern, jedoch werden einige in denen hier zu Ende angeheften Beschwernussen beygerucket. V. Die Äcker und den Samen darauf anbelangend (weillen die meisten Häuser ungleich) wird die neue Conscription ganz klar erweisen und weillen wir keine Wüsen allhier besizen, also ist die Graimath Fechsung hiervon ohne dem aufgehoben. VI. Wie viel Robathen ein jeder Pauer oder wir allsamt über die Gebühr verrichtet, können wir eigentlich nicht wissen, indeme selbe von der Herrschaft so wohl schriftlich als mündlich nach Belieben anbefohlen worden, besonders aber die eylferttigen Fuhren, weülen wir die nächste an Eisenstädter Schloß anliegen. Es hat uns zwar die Herrschaft auf vieles Beschwären und inständiges Bitten wegen überhäuften Robbathen seit Anno 1758 jährlich 150 fl an unsern Contract abgeschrieben und bonificiret, allein diese seynd nicht hinlängig in deme die Robathen solche Bonification um ein merckliches übersteigen. VII. Das Neuntl betreffend, so ist ein solches von uralten Zeiten her weder allhier, weder in dieser ganzen Gegend niemahls in Natura oder Geld, noch andern Geschancknussen darvor etwas der Herrschaft abzureichen gebräuchig gewesen.

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