Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)
Die Antworten der Dörfer
Hergehen anbelanget, ist solches uns eingerechnet, aus dieser Ursach auch, weillen wir öffters auch früher, als hätten müssen nacher Hauß kommen können, jedoch der gantze Tag eingerechnet worden in die Robath. Letztlich wir haben von 1766-ten Jahr als von Monath Martio unsere Schuldigkeit vermög einem Urbario nicht vollständig verrichtet. VII. Wir haben bißhero von nichts das Neu(n)tl gegeben und ingleichen auch unser Wissenheit nach solches in umliegenden Herrschafften oder Nachbarschafften nicht gegeben worden. Datien in Geld hat ein jedes viertl Haus jährlich 2 Gulden 15 d und also gleichsam nebst Proportion ein achtl Haus, wie auch zwey Hauß-sessige Holden oder Hof-Städler das nemliche, was ein vierü Haus gegeben. Das ganze Ortschafft aber anstatt Victualien jährlich 6 fl 65 d der Herrschafft abgereichet. Nebst diesen ein jedes viertl Hauß des Orts Inspectori drey Eyer, ein Henn, zwey achtl aber soviel Hüner und vier Eyer zum Fest Thomae entrichtet, wie auch ingleichen Häußer habende zwey holden gleicher Massen soviel, als ein viertl Hauß dem Herrn Inspectori praestiret. Anstatt Oster Lammen aber der gantze Orth so wohl dem Herrn Burger-Meister, als dem Inspectori 13 bißweilen aber auch 14, Groschen gepfleget abzulegen und zu bezahlen. Ingleichen zur Zeit des Land-Tages ein jedes viertl oder zwey achtl Häußer, oder aber zwey Hof-Städler der Herrschafft 1 Gulden zu bezahlen gepflegen. Über diese Datien, und Zahlungen die Unterthanen weder der Herrschafft, weder dem Inspectori nichts, ausgenohmen wann der Unterthan, oder Unterthanin abgestorben 1 Gulden 50 d Sterb-Tax, von der Beschreibung aber und zwischen denen Erben Abtheilung von 100 fl aus der Frey Massa oder Gut 1 Gulden dem Herrn Inspectori vor die Mühe und Arbeit gegeben worden. Ausser oben berührte Robath, ein viertl Hauß, zwey achtl und zwey Holden Häuser ein weitere Fuhr beyläufig auf 4 Meillen ohne Robath. Item hat ein jedes Viertl, zwey Achtler oder auch zwey Hof-Städler in die herrschafftlichen Weingärten seine eigene Gayll ohne Entgeld und Einrechnung der Robath auf 20 Grub geführet, wie auch das Holtz zu den Kalch Ofen auf zwey Brand ausser der Robath zu fuhren bemüssiget. Nicht weniger vor das Holtz Vorzeigen und Abzahlen seynd wir schuldig jährlich denen Herrn Wald Inspectoribus und den Unterwaldaufsehern vor ihre Mühe 5 fl, vor zwey Mittagmal aber 6 fl, und wann die Waldaufseher bey dem Holtz-hacken ankommen nach zu sehen, an statt eines Mittagmahl 80 d zu geben. Endlich muß vor die Herrschafft ein Viertl, zwey Achtl oder zwey Hof-Städler ohne Einrechnung der Robath jährlich ein Klafter Holtz hacken und in die Stadt führen. VIII. In diesem Ort seynd keine öde Häuser.