Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

Vom Seiten aber des Herrn Adelffy hat jeder Viertl Bauer wöchentlich 2, ein Hofstädler aber nur ein Tag mit Vieh oder Hand Arbeit sein robothliche Schuldigkeit verrichtet. Der Frau Dongóin Unterthanen haben nur die Haus-Wirthschaft und Weingarth Arbeit mit der Handarbeit vollgezogen. Die Vieh Roboth aber ist beederseits gemeiniglich mit zwey Stück Viehe verrichtet worden. Die Hin und Herfahrth oder Gang in die Roboth ist sowohl fürstlicher, als Dongoischer Seiten, weillen keine bestimmte Roboth war, ist in keine Absicht von darummen genommen worden, weilen wir zu seiner Zeit nicht auf die Roboth erschienen sind. Wir aber Adelffyschen Unterthanen, da uns die gesetzte Arbeit vorgeschrieben worden, ist uns auch der Hin- und zurück Abgang allemalen in die Roboth eingerechnet worden. VII. Wir gesammte Unterthannen haben biß zur jetzigen Zeit von keinerley Sort deren Früchten und übrigen Gattungen das Neuntl entweder in Natura oder in Geld praestiret und ist auch in dieser Gegend niemals etwas dessentwegen anverlanget worden. Wir fürstliche Unterthanen haben vom jeden unseren Haus nichts anderes, dann 21 xr Victualiengeld bezahlet, dann wenn eine erwachsene, und einiges Vermögen hinterlassene Person gestorben ist, der Herrschaft 1 fl 50 d Sterb Tax, nicht weniger von jeden nach Abzug deren Schulden gebliebenen 1 fl Vermögen 1 d Pfund Geld bezahlet worden. Item wann wir ein Grundstück erkaufen, müssen wir vor die Gewöhr 36 xr Schreibgeld, von jedem Gulden des Kaufschillings 1 xr Pfund Geld entrichten und zur Lesenszeit muß jeder, so ein oder mehr Weingärthen besitzet, 6 xr Zettlgeld bezahlen. Von Seiten Herrn Adelffy und Frau Dongóin ist durch deroselben Unterthannen an baaren Geld gar nichts bezahlet worden. Wir Dongoische Unterthanen aber haben jeder anstatt der Gespunst ein Fuhr Gáli ausfolgen müssen, jedoch haben wir nicht diese, sondern die Frau Dongóin selbsten durch ihren Zug ausgeführet. VIII. In diesem Ort befinden sich gar keine oede Häußer. IX. Wir Fürstlichen sind zwar einer ewigen Unterthansschuldigkeit unterworfene Unterthanen, nichts destoweniger, wenn einer vom Ort wegziehen wollte und sich in eine andere fremde Herrschaft begeben, nebst einer Anmeldung bei der Herrschaft und darauf folgender Erlaubniß vermög billiger Schätzung seines liegenden und fahrenden Hab- und Guts, vor welche Schätzung von jedem Gulden 10 d der Herrschaft dependiren und bezahlen schuldig seye vor ein Abzug und sodann die Freyheit und Entlassung zum Wegziehen erhalten. Von Seiten aber des Herrn von Adelffy ist keiner ein ewiger Unterthann und können treu deren ihre Häuser nach Wohlgefallen, übrige aber gar nicht verkaufen.

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