Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

mindesten Nutzen zu geniessen hat. Übrigens aber seynd unsere Grundstücke eines theils sehr steinig und unfruchtbar, theils dem Saliter, Mildau und Wasser ungemein unterworffen, daß hievon eine gar geringe Fechsung erschöpfet werden kann. Anbei weilen aus solchen viele an dem Wald ligen, wird durch das Wildprät viel und großer Schaden verursachet. Überhaupt aber weüen die Ausfuhr des Weines vermög allzugroßen Aufschlag gänzlich gesperret, werden wir hierinfalls sehr gehemmet, daß wann auch eine wenige Weinfexung erschöpfet wird, man solchen nicht verschleissen kann. Endlich da unser Orth an der Strasse liget, wird es durch militärische Durchmarche, Einquartirungen und anderen verschiedenen Zufällen sehr aggravirt und beschwäret. V. Was jedes Hauß vor Äcker und Wiesen besitzet, ist ohne hin in dermaliger Conscription befindlich. VI. Nebst der gewöhnlichen Wirthschafts-Roboth, so bestehe in 2 Hoffweingarten, deren einer in Großhöffleiner, der andere in Forchtenauer Gebürg ligend und die Gemeinde alljährlichen an Baulohn, Gruben und anderer Arbeit vor beede 102 fl bezahlet, dann auch zu denen St. Geörger herrschaftlichen Weingarten verschiedene sowohl Stöcken, als s. v. Gaill führen und zur Weinlösens Zeit die erforderliche Tagwerk und Maisch Waagen verschaffet. Item die in Zillingthaller Feld befindliche drey Hoff-Breiten samt einer Hoff-Wiesen, welche mit all erforderlicher Nothwendigkeit durch hiesige Gemeinde muß verpfleget werden, haben wir nebst diesen auch andere Robothen, was uns von der Herrschaft aufgetragen worden, deren Zahl uns eigentlich nicht bekannt, praestiren müßen. VII. Vermög geleisteten Contract hat man auch vor das Neuntl nichts abgereichet. VIII. Dermalen befindet sich von oeden Häusern oder Plätzen nichts. IX. Wann sich jemand außer den fürstlichen Territorio ansessig zu machen willens, muß von der Herrschaft nebst dem Abzug auch die Entlassung gelöset werden. In Gebrechung des Gemein Insigls mit eigener Handunterschrift und unseren gewöhnlichen Pettschaft bescheinigen Andreas Weinberger Richter m.p. (LS.), Michael Huef Burger m.p. (L.S.), Mathias Kromer Burger m.p. (L.S.), Hans Pendl Burger m.p. (L.S.), Antoni Akherl Burger m.p. (L.S.),

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