Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)
Die Antworten der Dörfer
die Einkünften auf die Militz angewendet werden. Was die Schaden anbelangt, seind folgende: 1- tens: Ware vorhin der Weinschank durchs ganze Jahr der Gemeinde eigenthümlich und hat solchen die Herrschaft vor sich allein behalten. 2- tens: Ist dieser Orth den Schauer und Wasser-Güssen sehr unterworfen. 3- tens: Leidet selbe auch Schaden an denen, daß durch die herrschaftliche Schaaf die benöthigte Viehweide entzogen wird. 4- tens: Wird öftermals schlechtes Fleisch ausgehacket und uns Unterthanen ausgetheilet, welches nicht zu genüsen ist. 5- tens: Machet auch das Gewild großen Schaden. 6- tens: Muß die Gemeinde von der Herrschaft jährlich 26 Centen Salz unter sich austheilen und der Herrschaft bezahlen. V. Alhier seind die mehreste Viertl-Lehen, die Grund bei denen bestehen in 4, 5, auch mehr Joch Äcker, allwo in selbe jede 2 Metzen eingebauet werden. Solche Ungleichheit ist auch bei denen Wiesen zu verstehen, allwo auch Grammet kann gemähet werden. VI. Die Robothen seind nicht tägweiß, sondern auf allmahliges Verlangen der Herrschaft bisweilen mit 4 Stuck, bisweüen aber nur mit 2 Stuck verrichtet worden. Es ist alhier gebräuchlich gemeiniglich mit 2 Stuck Vieh zu arbeiten. Ferners müßen wir Unterthanen 2 Weingärten, in Neckenmarker Gebürg ligend, mit aller Arbeit versehen und über dieses noch zu einen andern Weingart jährlich 3,4 und mehr Gulden Bau-Lohn bezahlen. Der Hin und Ruckgang ist niemal in die Roboth eingerechnet worden. VII. Das Neuntl von was Gattung es immer seyn möchte, ist niemalen gegeben worden und ob solches in andern Herrschaften zu geben gebräuchig wäre, ist uns nicht wissend. Was die andern Gaaben anbetrift, seynd also verabreichet worden: 1- tens: Mondour Geld per 12 fl 2- tens: Beim Zehend Abnehmen neben dem Schreibgeld muß dem herrschaftlichen Pfleger vor die Kost und Trunk 1 fl, dem Kasten Schreiber aber 24 xr bezahlet werden. 3- tens: Muß in solcher Zeit denen herrschaftlichen Schöbermachern alle tag 2- mal zu essen und zu trunken überschicket werden. 4- tens: Hat die Gemeinde bei Abnehmung des Lämpel, Gänßl, Peindl, Haaber und Hayden Zehend alle solche und andere Unkosten zu tragen. 5- tens: Stirbt ein Hauswirth, so muß der Herrschaft bezahlet werden Sterb Tax 1 fl 30 xr, Canzley Tax 12 xr und Vermögen Tax von jeden Gulden 1 d.