Somogy megye múltjából - Levéltári Évkönyv 38. (Kaposvár, 2007)

Nagy-Tóth Mária: Valentianus Purgolt, a Batthyányak újkeresztény orvosának levelei 1622-1636

Gott wileicht uns fried[en], in das waterliche beschirmen E.G. und dero ganz hochlöb: haus ve­rehren. Datum: Wien, am: 13. Febr. ao: 1625. E.G. Gehörs: unverdrossener Diener V. Purgolltt 38818 1624.XI.7. Volmacht so von dem König in Gross Britannien dem Manssfellder ertheilet, Wier Jacob won Gottes gnaden König im Gross Britannien, frankreich, und Irrlanden, Beschirmer des Christlichen glaubens Wüntschen unnserm lieben oheimb dem forsten und Grafen Ernest von Manß­felld unnsere gnadige grüeß. Dannach wier auf instendiges anhallten unnserer aller liebsten Kinder, das Churfürsten in der Pfallz und der frau Churfurstliche Gemahlin, nach Verspürung des schmerzens den wier in deme weill Sie Ihres Standes und Erblichen dignitet beraubet worden höehlichempfunden, entschlossen worden Ihnen eine beyhülf zu Ross und fueß in unseren Königreichen zuwerstatten und dann zu abführung solches voltkgs, das wier Ihnen zugeben einer Vornemben annsehenlichen und verstandigen Personn, so getreu und des Königs wolerfahren sein mechte vonnöthen ist in welchem fäll aber obgedachte unsere kinder grosse beliebens tragen, an Eurer das herrn Grafen Tapherkeit, weissheit, verstendiger werhalltung, treu, und glügkseligkeit, dessen wier dann selbst zeuge sind. Alls haben wier solchen unserer Vorbemellter Kinder ansuchen im diesen fall eine vergnüge zuthuen da­hin bewilliget, dass obgerüertes geworbenes Volcks wie itzo angezeig zu mehrgemellten ende unndter euren Gubemament sein mögen und gleich wie von wegen solcher Ursachen, und des Vertrauens sowier zue euch tragen wier bewillig[en] und zurlassen das solches Volckh unter eurer macht und gewallt sein solle. Alls haben wier vor guett und nutzlich angesehen dass wier euch unsere Meinung wie solches volkh zu vorhabenden effect geführt werden solle entdenkhen mügen. Ann fannglich ge­ben wier euch zuversehen per viam Negatinae, daß wier kheines wergs gemeint sein dass ihr unser freundts: und bundts genossen Landleüthe und herrschafften antasten oder berauben oder den fried und die ruhe der Jhenigen so mit unss inn bundtuns begriffjen] belaidigen sollet in sonnderheit aber Vermachen wir euch d[a]s Ihr keine gewallt einfall oder blinderung oder sonnst einige niederigkeit des kriegs gegen die Ständte, Städte und fürstenthumb die von Rechts wegen gehören und begriffen sindt in der wahren billigten] und recht massigen possession unsers vielgeliebten bruder des königs in Spanien oder unserer wolbeliebten Schwester und Muhmen der Seren: Infantin Isabella Vornemben oder Verüben sollet. Auf welchen fall wier Vor itzo alls dann und dann alls itzo Vor genemb achten und hallten alles d[a]s jenige was durch vorbemellts Volks wider diese unsere mainung köndte oder möchte Vorgenommen werden und wiederruffen alle vertrag und bundtnus die ihr möchtet über und vor solches volk d[a]s wier euch verstattett ertheilet haben. Welche wie dann auf solchen lall für richtig auch vergemellte Vollmacht und Comissionen vor unkreftif und unbündig erklären dargegen gönnen, und wüntschen wier euch alle glücklichen aussschlag dessen was Ihr zur wiederer öberung der Pfallz zu Wiedererstattung des friedens in Teutschland wie auch den Kayser den herzogen in Ba­yern die Bischof und andere so der frieden des Teütschen Landes und dem Standt unser allerliebs­ten Kinder betrüben zue bessern Verstandt zuebringen Vornehmen werdet denn dieses alles ist der Rechte Verstandt dieser unserer erklärung zu derer wier euch unserer Vergünstigung undter unseren Innsigl ertheillen wollen. Der zuwersicht Ihrer werirt derselben [ver]sezen und follge leisten. Geben zur Neumarck dem 7. november Ao. 1624. L:S: Jacobs

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