Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

I. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge vor der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 2. Capitel. Die militär-geistliche Hierarchie

39 der Eintritt in die Friedhöfe verwehrt, sondern die Civil- Geistlichkeit beanspruchte das Einsegnungsrecht nur für sich allein. Es musste zu energischen Mitteln gegriffen werden, um das Recht des Feld-Clerus aufrecht zu er­halten '). Doch dem Frieden zuliebe wurde die Allerh. Resolution von 1752 dahin geändert, dass das Copulationsrecht dem Pfarrer der Braut zugestanden und angeordnet wurde, dass in Abgang des Feldkaplans der Civil-Pfarrer die Seelsorge bei dem betreffenden Truppenkörper »in subsidium« zu versehen habe, und dass der Militär-Bräutigam ohne Zu­stimmung des Feldkaplans nicht getraut werden durfte* 2). Es wurden auch die Rechte des Feld-Clerus präcisiert und mit einer Allerh. Entschließung von 1753 sammt dem Ver­zeichnisse der Militia vaga und der Militia stabilis allen Diöcesan-Bischöfen bekannt gegeben. Groß-Kapellan Kampmüller arbeitete auch eine Stola- Ordnung aus, welche mit Allerh. Entschließung vom 19. Jänner 1754 genehmigt und publiciert wurde; nur hin­sichtlich der Taufe wurde sie mit dem Hofdecrete vom 24. October 1783 aufgehoben. Im Jahre 1761 betheilte er die Feldkapläne mit ge­druckten ausführlicheren Instructionen bezüglich ihrer Obliegenheiten und schärfte ihnen namentlich die Ein­haltung der öffentlichen Betstunden ein. Anlässlich einer von dem Olmützer Consistorium vor­gebrachten Beschwerde wurde im Jahre 1770, um das Jurisdictions-Verhältnis zwischen dem Militär- und Civil- Clerus noch genauer zu bestimmen, eine Commission ein­*) Bericht des Groß-Kapellans Kampmüller an den Hofkriegsrath vom 30. October 1763. (Arch, des Apóst. Feld-Vicariats.) 2) Allerh. Verordnung vom 6. Mai 1754.

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