Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

I. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge vor der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 2. Capitel. Die militär-geistliche Hierarchie

32 Heiligen Stuhle um eine ausgedehnte Jurisdiction an und bewirkte auch, dass Papst Clemens XI in einem vom 28. Juni 1712 an den damaligen Pro-Nuntius Cardinal Julius Piazza erlassenen Breve die geistliche Jurisdiction des Groll- Kapellans bedeutend erweiterte und ihm schon damals die jetzt noch in Kraft stehenden Facultäten verlieh1). Die meisten Diöcesan-Bischöfe wollten jedoch diese Erweiterung der geistlichen Jurisdiction des Groß-Kapellans nicht anerkennen und verlangten, dass die Feld- und Regiments-Kapläne zur Ausübung der Militär-Seelsorge im Bereiche ihrer Diöcesen sich die nöthige Approbation von ihnen einholen und sich zu diesem Zwecke einer Jurisdictions­prüfung unterziehen sollten. Sie verlangten dies umsomehr, nachdem die Congregatio Conciliorum am 6. März 1694, 28. Juni 1704 und 26. Juni 1713 auf die Anfrage einzelner Bischöfe entschieden hatte, dass die Feldkapläne bei der in Garnisonen und Winterquartieren dislocierten Armee die geistliche Jurisdiction nicht ausüben könnten, wenn sie zu diesem Ende nicht eine päpstliche Vollmacht besäßen. Diesehatten sie aber kraft des am 28. Juni 1712 erlassenen Breve und der darin enthaltenen Facultäten erhalten. Doch die Bischöfe verharrten auf ihrem Standpunkt, der für die Militär-Seelsorge sehr hinderlich war. Es kam nicht selten vor, dass ein Regiment im Bereiche zweier Diöcesen dislociert war und der Regiments-Kaplan sich demgemäß von beiden Bischöfen die Approbation erwirken musste. Kaum hatte er sie erhalten, so wurde das Regiment in eine neue Garnison verlegt, und der Kaplan war gezwungen, bei dem neuen Bischöfe Prüfung abzulegen und die Appro­bation sich zu erbitten. Die Unhaltbarkeit dieser Verhältnisse *) *) Krgs.-Arch. K.-A. IV, 11 ex 1712.

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