Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 3. Capitel. Die Militär-Seelsorge

149 Gleichzeitig wurde bestimmt, dass auch die Kapläne der ungarischen und galizischen Regimenter gegen. Persol- vierung von 50 unentgeltlichen Messen eine jährliche Zu­lage von 150 fl. erhalten sollten. AVeiters ergiengen bezüglich des Präsentationsrechtes sowohl an die Diöcesan-Bischöfe als auch an die Feld- Superiore und die Regimenter nähere Abweisungen. Schon durch das hofkriegsräthliche Rescript. vom 1. Juni 1808 L. Z. 2046 wurde als Hauptgrundsatz fest­gestellt, dass das Präsentationsrecht zu einer erledigten Peldkaplanstelle jenem Ordinariate zukomme, aus dessen Diöcese die Recruten des betreffenden Regimentes gestellt wurden. Falls einem Regiment die Recruten aus zwei Diöcesen zugewiesen wurden, so alternierten diese Diöcesen in dem Präsentationsrechte. Eine Rückicht auf die Dis­location des Regimentsstabes bei Bestimmung des Präsen­tationsrechtes wurde nur in jenen Fällen genommen, in welchen, wie bei der Cavallerie und Artillerie, die Recruten aus dem Concreto der Armee zugewiesen wurden. In diesen Fällen musste immer das Einvernehmen mit der betreffenden Landesstelle gepflogen werden, damit keine Diöcese durch Präsentationen von Priestern zu Feldgeistlichen überbürdet würde. Das Präsentationsrecht der Diöcesan-Bischöfe zu den bestimmten Regimentern war aber nicht so zu verstehen, als ob es jede andere Verfügung des Apostolischen Feld- Vicariates und des Hofkriegsrathes ausgeschlossen hätte. Es geschah oft, da?s„ bereits angestellte Regiments- oder Spitalskapläne aus Dienstesrücksichten zu einem andern Regimente übersetzt wurden, oder dass sie aus Disciplinar- Rücksichten, mangels der erforderlichen Sprachkenntnisse, oder aus anderen gegründeten Ursachen versetzt werden

Next

/
Oldalképek
Tartalom