Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)
II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 1. Capitel. Das Apostolische Feld-Vicariat
94 7. Die Personen der zur Armee im Felde gehörigen oder für den Dienst auf Etapenlinien bestimmten Landwehr- (Landsturm-)Abtheilungen und die Landwehr- (Land- sturm-)Personen der Kriegsbesatzungen eines ausgerüsteten festen Platzes. 8. Diejenigen, welche im Mobilisierungsfalle zu einer v Dienstleistung für Kriegszwecke beigezogen werden. 9. Alle Personen, welche sich im Gefolge der auf den Kriegsfuß gesetzten Armeekörper und Truppen befinden und 10. die Kriegsgefangenen und die unter militärischer Obhut stehenden Geiseln. Ferner unterstehen der militär-geistlichen Jurisdiction auch Generäle, Stabs- und Oberofficiere, Auditore, Militärärzte, Truppen-Rechnungsführer und Militärbeamte des Ruhestandes, des Verhältnisses »außer Dienst« oder der Reserve, welche bei einer Militär-Behörde (einem Commando), Truppe oder Anstalt (mit Belassung in ihrem Standesverhältnisse) angestellt sind, auf die Dauer ihrer Anstellung, •desgleichen die vorbezeichneten Personen, dann die beurlaubten und die in der Reserve stehenden Personen des Mannschaftsstandes, wenn dieselben in einer Militär- Sanitätsanstalt zur Pflege und Behandlung aufgenommen werden, für die Zeit ihres Aufenthaltes in einer solchen Anstalt. Die militär-geistliche Jurisdiction erstreckt sich hingegen nicht auf folgende Personen: 1. Die Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses, wenngleich sie eine Stelle im k. und k. Heere bekleiden. 2. Die Officiere und sonstigen Gagisten in der Reserve außer der Zeit der activen Dienstleistung. 3. Die Dauernd-Beurlaubten und die nichtactiven Reservemänner und Ersatz-Reservisten.