Simon Katalin: Sebészet és sebészek Magyarországon 1686-1848 - A Semmelweis Orvostudományi Egyetem Levéltárának kiadványai 5. (Budapest, 2013)
Melléklet
3. A budai sebészek cchlcvclc (1765 ) 273 Fünftens:1188 Der jenige, so diese Profession erlehrnen will, solle nach vorgezeigten1189 authentischen Gebuhrts-Brief nicht mehr als 2 floreni Aufdung-Geld,1190 dann nach vollgestreckten 3 Lehr-Jahren abermahl 2 f\oreni,'m vor seine Freysprechung mit Einbe- grif der vor dem Lehr-Brieff1192 ansonsten zu entrichten kommenden Tax erlegen; es solle auch der Principal seinen Jung nicht gar zu scharf hallen, oder selben mehr zu denen Hausdiensten,1191 als zu Erlehrnung1194 der Profession anstellen, wo der Jung muthwillig ausser der Zeit davon gienge, dieser aber bey seiner Wiederkehrung1195 nach Umstand1196 der Sachen abgestraff,11" und ohne Vorwissen seines Lehr-Principalen, von keinen anderen gelehrnet werden; Nach verflossenen Lehr-Jahren, und gewöhnlichermassen geschehener Beförderung zum Gesellen Stand, solle dieser noch ein halb-Jahr, jedoch gegen billicher1198 Discretion bey seinen Principalen dienen, wo er aber länger bleiben will, sich gleichwohlen mit dem Principalen vergleichen. Sonsten aber in den Lehr-Zeit sich gegen jedermann wohl, und getreu1199 aufführen, und zu der Profession fleissig anwenden; Da aber ein Principal noch vor vollständiger Auslehrung seines Lehr-Jungs mit Todt ab- gienge, wird es der Einsicht des Mittels gestehet,* 1391 1392 1393 1394 1395 396 * * 1399 1400 selben bey der hinterlassenen Wittib zu lassen, oder einen anderen Principalen zuzueignen. Sechstens: Sollen die Gesellen wo sie in ein Orth kommen, bey dem ältisten1401 Principalen sich um ein Zettul anmelden, alle Pfuscher meiden,1402 * dann das Mittl und die Principalen ehren, wo sie beruffen werden, friedlich ohne heimlich, oder scharfen Gewähr erscheinen, und bey Straff 25 Kreuzer nicht aussen bleiben, sich in der Profession üben, die Barbier-Stuben nicht lähr lassen, und wo in einer Stuben zwey Gesellen seyn, und zu gewöhnlichen Tägen an anderen der Ausgang ist, hinterlassen, wohin er gehe, zeitlich nach1401 Hauß kommen, und bey Straff 25 Kreuzer über Nacht nicht aussen bleiben, über der Patienten Stand mit Vorweisung des Registers alle Sonntag, oder so oft es nothig,1404 den Principalen Nachricht geben, seine Schulden selbst und zwar bey Verlusst des lOden Pfenning,1405 oder erhaltener Discretionen1406 wider Ersezung einbringen und ehender nicht aus der Barbier-Stuben weichen, wann er aus der Pixen bezahlt wird, von allen llauß- oder ausser Hauß Barbierern1407 mit dem 6len, von Patienten aber mit dem lOten Pfenning Vergnügen1408 lassen, doch, wo er ohne des Principalen Nachtheill eine l38«FünlTtcns l3«9vorgczcüglcn 139,1 Aufdinggcld, cs floreni helyett guldcnt Ir 1391 Szinten guldcnt ir 1392 Lehrbrief 1393 Haußdicnstcn 1394 Irlelnung 1395 W idcrkch rung l396Umbständ ,397abgcstraffct '»«billiger 1399 getreü i4°owjrd es der Hinsicht des Mittels anheimb gcstellct 1401 ältesten 1402 meyden 14.13 nachcr 14.14 nöthig mos pJeni ng 14,16 Discretion 1407 Barbieren 14,13 Vergnügen