Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)

Gruppe 10: Verkehr (Maria Winkelbauer) - Österreichische Bundesbahnen

Bestandsgruppe 10 Archiv der Republik 10R302/1 Österreichische Bundesbahnen Betriebsarchiv 1923 - 1945 234 Kartons, 17 lfm Karteien Provenienz(en): Österreichische Bundesbahnen 1923 - 1938 Deutsche Reichsbahn 1938 - 1945 Bestandsschwerpunkt(e): Dem BetriebsarchivderÖsterreichischen Bundesbahnen obliegtdie nach betrieblichen Erfordernissen geregelte Verwaltung und Bereitstellung aller jener Urkunden und der dazugehörigen Pläne, welche dauernde Wirkungen auf den Bahnbestand oder den Betrieb auslösen. Anrainerbauten - Autoangelegenheiten - Bahnbau - Bahnhofsangelegenheiten - Bahn­kreuzungen - Bauten auf Bahngrund - Betriebsangelegenheiten - Brücken - Fahrbe­triebsmittel - Feldbahnen - Grundstücksangelegenheiten - Grundbuchsangelegenheiten- Hochbauten - Kraftwagenbetrieb - Kraftwerke - Luftfahrt - Oberbau - Patente - Per­sonalangelegenheiten - Schiffahrt - Schleppbahnen - Seilbahnen - Sicherungsanlagen- Signalanlagen - Unterbau - Wasserbau - Werkstätten - Zugförderung Rechtsgrundlagen: Nach der Kanzleiordnung aus dem Jahr 1924 für die Generaldirektion der Österreichi­schen Bundesbahnen sollten alle Originalverträge und Urkunden bei den einzelnen Kanzleien gesammelt und verwahrt werden. Die Kanzleien konnten aberden erforder­lichen Schutz und eine fachkundige Verwahrung nicht bieten und so wurde an die Er­richtung eines zentralen Archivs gedacht. Dieses Betriebsarchiv der Österreichischen Bundesbahnen wurde durch Erlaß vom 3. Jänner 1928 mit Wirkung vom 1. Jänner 1928 errichtet und aus organisatorischen Gründen der Bibliothek angeschlossen (AdR, ÖBB-GD, ZI. 9.125/GS/1927). Diesem Erlaß zufolge mußten ab 1. Jänner 1928 alle Urkunden, die "dauemdeWirkungen auf den Bestand oder Betrieb der Österreichischen Bundesbahnen äußern oder aus sonstigen Gründen von besonderer Wichtigkeit sind (z.B. Betriebs- und Kreditverträge)" von den Kanzleien aus den laufenden Geschäftsstücken entnommen und dem Betriebs­archiv zur Verwahrung übermittelt werden. Als Urkunde im Sinn dieser Verwahrungsvorschrift sind alle schriftlichen Belege anzusehen, aus welchen hervorgeht, daß die Unternehmung gegenüber Dritten Rechte erworben oder Verbindlichkeiten übernommen hat. Dazu gehören z. B. Verträge aller Art, Reverse, rechtsverbindliche Erklärungen, Bau- und Benützungsbewilligungen, Begehungs- und Kollaudierungsprotokolle. Urkunden geringerer Bedeutung wurden bei den einzelnen Fachdiensten verwahrt. 604

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