Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)
Gruppe 01: Michaela Follner: Auswärtige Angelegenheiten - Bundesministerium für Äußeres
Bestandsgruppe 01 Archiv der Republik 01R309/1 Bundesministerium für Außeres Internationale Liquidierungskommission 1918 - 1919 4 Kartons Provenienz(en): Staatsamt des Äußern 1918 - 1919 Staatsamt für Äußeres 1919 - 1919 Bestandsschwerpunkt(e): Liquidierung des gemeinsamen Vermögens und der gemeinsamen Ministerien Rechtsgrundlagen: Die Internationale Liquidierungskommission wurde als Organ der Gesandtenkonferenz zur Durchführung der Liquidierung des Gemeingutes der Nationalstaaten eingerichtet. In der Delegiertenkonferenz vom 10. und 11. Dezember 1918 wurden die Grundsätze über die Liquidierung des Staatsvermögens niedergeschrieben:- Die Internationale Liquidierungskommission ist ein Organ der Gesandtenkonferenz zum Zweck der Durchführung der gesamten Liquidation mit dem Ziel einer einvernehmlichen Teilung aller in die Liquidationsmasse gehörenden Rechte und Pflichten.- Die Kommission besteht aus je einem Vertreter und einem Ersatzmann der in der Gesandtenkonferenz vertretenen Nationalstaaten, bzw. Nationen. Den Vorsitz führt tumusweise einer der Vertreter. Die Vertreter sind ermächtigt, zu den Beratungen Fachorgane zuzuziehen. Die Vertreter der Nationalstaaten, bzw. Nationen bestellen bei den zu liquidierenden Stellen je einen Bevollmächtigten. Diese Bevollmächtigten bilden ein Kollegium (Bevollmächtigten-Kollegium), welchem die Liquidierung mit Zuhilfenahme desPersonales, eventuell eines von der Internationalen Liquidierungskommission zu bestellenden Leiters der zu liquidierenden S teile obliegt. In dem Bevollmächtigten-Kollegium führt tumusweise einer der Bevollmächtigten den Vorsitz.- Die Kommission wird sich bei ihren Arbeiten eines Sekretariates bedienen.- Der Sitz der Liquidierungskommission ist in Wien.- Die Kommission hat das Recht, die zur Liquidierung erforderlichen Akten von allen Nationalregierungen zu beanspruchen.- Die Aufgaben der Kommission bestehen darin: a) Die gesamten Aktiven und Passiven der Liquidationsmasse, b) die Grundsätze der Verteilung der Aktiven und Passiven und c) die Richtlinien für die Abwicklung der noch anhängigen Angelegenheiten festzustellen. 22