Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)
Gruppe 04: Inneres/Justiz (Rudolf Jerabek’, Heinz Placz) - Kabinettsratsprotokolle
Archiv der Republik Bestandsgruppe 04 04R102/1 Kabinettsratsprotokolle 1919-1920 24 Kartons, 0,4 lfm Bücher Provenienz(en): Kabinettsrat 1918 - 1920 Bestandsschwerpunkt(e):- Begrenzte Ressorttätigkeit in der Zeit vom 31. Oktober 1918 bis 14. März 1919: Beglaubigung der Kabinettsratsprotokolle - eingeschränkte, auf die Ressorts bezogene Verordnungs- und Verfügungsgewalt - allgemeine Ressortverfügungen - Erlaß von Verordnungen - Erörterung von Gesetzvorlagen - Personalanträge - Ressortverwaltung- Regierungstätigkeit (Regierungs- und oberste Verwaltungsgewalt) ab dem 14. März 1919 bis zum 9. November 1920: Beratung von Vorlagen für die Nationalversammlung - Erlaß von Vollzugsanweisungen - Genehmigung von Gesetzentwürfen zur Vorlage in der Nationalversammlung - Genehmigung von Landtags- und Landesratsbeschlüssen - Genehmigung von Vertragsentwürfen zur Vorlage in der Nationalversammlung Rechtsgrundlagen: Aufgrund des Staatsgesetzes Nr. 1 vom 30. Oktober 1918 der provisorischen Verfassungsurkunde Deutschösterreichs wurden Staatsämter eingerichtet, zu deren Leitung vom Staatsrat Staatssekretäre bestellt wurden. Der ebenfalls bestellte S taatskanz- ler bildete mit den Staatssekretären die Staatsregierung. Diese trat unter Vorsitz des Staatskanzlers zu Kabinettsratssitzungen zusammen, analog den Ministerratssitzungen. Das Kabinett hatte vorerst nur eineeingeschränkte Regierungs- und Verwaltungsgewalt, da der S taatsrat die generelle Regierungs- und Vollzugsgewalt innehatte. Die Frage der Kompetenzen und des Wirkungskreises war nur vage bestimmt. Durch das Gesetz über die Staats- und Regierungsform Deutschösterreichs vom 12. November 1918 (StGBl. Nr. 5/1918, Art. 4) waren alle k. u. k. und k.k. Ministerien aufgelöst worden, wobei alle Agenden ohne Rechtsnachfolge auf die Staatsämter übergingen. Im Gesetz vom 19. Dezember 1918 (StGBl. Nr. 139/1818) "über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt" wurden dann die Aufgabenbereiche der Regierungsund Vollzugsgewalt des Staatsrates betreffend das Staatsratsdirektorium, den Staatsrat, die Staatsregierung und das Kabinett, den Staatskanzler und den Staatsnotar novelliert und konkretisiert. Durch den § 11 wurde die Position des Staatskanzlers verbessert. Durch die Aufhebung des Staatsrates mit Gesetz vom 14. März 1919 (StGBl. Nr. 180/ 1919) gingen die Geschäfte auf die Staatsregierung (Kabinett) über, soweit es gesetzlich nicht anders bestimmt wurde. 183