Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)

Gruppe 04: Inneres/Justiz (Rudolf Jerabek’, Heinz Placz) - Kabinettsratsprotokolle

Archiv der Republik Bestandsgruppe 04 04R102/1 Kabinettsratsprotokolle 1919-1920 24 Kartons, 0,4 lfm Bücher Provenienz(en): Kabinettsrat 1918 - 1920 Bestandsschwerpunkt(e):- Begrenzte Ressorttätigkeit in der Zeit vom 31. Oktober 1918 bis 14. März 1919: Beglaubigung der Kabinettsratsprotokolle - eingeschränkte, auf die Ressorts bezogene Verordnungs- und Verfügungsgewalt - allgemeine Ressortverfügungen - Erlaß von Verordnungen - Erörterung von Gesetzvorlagen - Personalanträge - Ressortverwaltung- Regierungstätigkeit (Regierungs- und oberste Verwaltungsgewalt) ab dem 14. März 1919 bis zum 9. November 1920: Beratung von Vorlagen für die Nationalversammlung - Erlaß von Vollzugsanwei­sungen - Genehmigung von Gesetzentwürfen zur Vorlage in der Nationalversamm­lung - Genehmigung von Landtags- und Landesratsbeschlüssen - Genehmigung von Vertragsentwürfen zur Vorlage in der Nationalversammlung Rechtsgrundlagen: Aufgrund des Staatsgesetzes Nr. 1 vom 30. Oktober 1918 der provisorischen Ver­fassungsurkunde Deutschösterreichs wurden Staatsämter eingerichtet, zu deren Lei­tung vom Staatsrat Staatssekretäre bestellt wurden. Der ebenfalls bestellte S taatskanz- ler bildete mit den Staatssekretären die Staatsregierung. Diese trat unter Vorsitz des Staatskanzlers zu Kabinettsratssitzungen zusammen, analog den Ministerratssitzungen. Das Kabinett hatte vorerst nur eineeingeschränkte Regierungs- und Verwaltungsgewalt, da der S taatsrat die generelle Regierungs- und Vollzugsgewalt innehatte. Die Frage der Kompetenzen und des Wirkungskreises war nur vage bestimmt. Durch das Gesetz über die Staats- und Regierungsform Deutschösterreichs vom 12. November 1918 (StGBl. Nr. 5/1918, Art. 4) waren alle k. u. k. und k.k. Ministerien aufgelöst worden, wobei alle Agenden ohne Rechtsnachfolge auf die Staatsämter übergingen. Im Gesetz vom 19. Dezember 1918 (StGBl. Nr. 139/1818) "über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt" wurden dann die Aufgabenbereiche der Regierungs­und Vollzugsgewalt des Staatsrates betreffend das Staatsratsdirektorium, den Staats­rat, die Staatsregierung und das Kabinett, den Staatskanzler und den Staatsnotar novelliert und konkretisiert. Durch den § 11 wurde die Position des Staatskanzlers verbessert. Durch die Aufhebung des Staatsrates mit Gesetz vom 14. März 1919 (StGBl. Nr. 180/ 1919) gingen die Geschäfte auf die Staatsregierung (Kabinett) über, soweit es gesetzlich nicht anders bestimmt wurde. 183

Next

/
Oldalképek
Tartalom