Theologia - Hittudományi Folyóirat 7. (1940)

Móra Mihály: Néhány egyházi adóügyi kérdés

288 INHALTSANGABE — RÉSUMÉ mönch der Schule noch nicht entwachsen. Denn den Statuten nach war er sein Leben lang verpflichtet die täglichen Theologiestunden im Kloster zu besuchen und dadurch sein Wissen stets zu erneuen. Dr. Aí. Móra: Kann die kirchengemeindliche Steuer gepfändet werden? (Fortsetzung). Nach einer kurzen exekutionsrechtlichen Einleitung gibt der Verfasser eine Übersicht über die diesbezügliche ungarische gerichtliche Praxis, die in dieser Hinsicht nicht einheitlich war. Neuerdings hat der Rechtseinheitssenat der kön. ung. Kurie zum Zwecke der Erhaltung der einheitlichen Rechtspflege eine Entscheidung getroffen : die Kirchensteuer kann im Wege der Exekution, die gegen eine zu einer gesetzlich rezipierten Religionsgenossenschaft gehörende Kirchengemeinde beantragt wird, nicht gepfändet werden. (Zivilrechtliche Rechtseinheitsentscheidung, Nr. 88. v. 11. jun. 1937.) 1st nun diese Entscheidung richtig? Zunächst muß betont werden, daß die entgegengesetzte Auffassung sich in einem zu eng gezogenen Kreise bewegt, als sie in Anlehnung an den §. 64 des LX. Gesetz-Artikels vom Jahre 1881 über das (wesentlich gerichtliche) Exekutionsverfahren (. . . auf solche Wohltätig- keits-und Almosengelder, welche Witwen, Waisen und überhaupt Notbedürf­tigen durch Vereine, Anstalten, Stiftungen oder Einzelne gereicht werden, kann keine Exekution geführt werden) behauptet, daß die Kirchensteuer, da diese kein Almosengeld ist, mangels gesetzlichen Schutzes gepfändet werden kann. Der Ausgangspunkt muß anders gewählt werden. Es gibt ja außer dem gerichtlichen noch ein verwaltungsrechtliches Exekutionsverfahren. Diese zwei Exekutionsverfahren richten sich im Großen und Ganzen nach dem Verwaltungs- und Justizwege ; diese zwei letzteren Wege — wieder im Allgemeinen genommen — werden durch den Umstand bedingt, ob das Rechts­verhältnis ein privat- oder öffentlichrechtliches ist. Bei Erörterung der Unterschiede dieser zwei Verfahren muß ein weiteres prinzipielles Charak­teristikum erwähnt werden : der Gedanke der Einheit des Grundverfahrens und seines Exekutionsverfahrens. Ein kurzer Grundriß der möglichen kirchenpolitischen Einstellung des Staates im allgemeinen ist notwendig, um die Stellung der Religionsgesell­schaften klar zu bestimmen, ist ja diese für Wesen und Charakter der Kirchen­steuer von großer Bedeutung. Denn naturgemäß wird sich die rechtliche Qualifikation der Kirchensteuer in einem Staat, demgegenüber die Kirche eine privatrechtliche Stellung einnimmt, anders gestalten, als dort, wo der Kirche eine öffentlich-rechtliche Stellung zukommt. Nach der rechtsvergleichenden Darstellung der Gesetzgebungen und der Theorien über Bedeutung und Beg­riff der Kirche als einer öffentlichrechtlichen Körperschaft im modernen Staat wird festgestellt, daß dieser Begriff eine Schöpfung nicht des kanoni­schen, sondern des staatlichen Rechtes ist, in dem wesentlich der Gedanke der staatlichen Anerkennung der für den Staat von Gesichtspunkte seiner eigenen Interessen wichtigen Zwecksetzung der Kirche durch die Ausstattung mit öffentlichen Privilegien zum Ausdruck kommt.

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