Willi Klinkhammer: Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht - Studia Theologica Budapestinensia 21. (2000)

4. Die kirchliche Gesetzgebung für die Krankenhausseelsorge - 4a) Im Codex Iuris Canonici (CIC)

hende Vollmacht, „von Zensuren (Exkommunikation, Interdikt, Su­spension) latae sententiae", falls diese nicht reserviert und „erklärt" (= festgestellt) wurden, zu absolvieren."320 Dabei existiert die Absolu­tionsvollmacht abweichend zu can. 1357 auch außerhalb der Beichte und ohne Rekurspflicht.321 Die Befugnis zur Absolution von Beuge­strafen, insofern sie als Tatstrafe zugezogen wurde und der Eintritt der Strafe später nicht ausdrücklich festgestellt wurde, ist im partiku­laren Recht der Diözesen der BRD nicht einheitlich geregelt, sondern blieb unterschiedlich, abhängig ob der „cappellanus" die Vollmach­ten eines Personalpfarrers oder den Status eines „vicarius paroecia- lis" (nach can. 545) der Pfarrei innehat, innerhalb derer sich die Anstalt befindet. Dabei bleibt es unzweifelhaft, daß eine Annäherung des „cappellanus" im Sinne seiner Stellung vergleichbar der eines Personalpfarrers allein deshalb wünschenswert sein möchte, da die Gewährleistung einer geordneten Seelsorge notfalls auch auf andere Art und Weise als durch Einrichtung einer Pfarre oder Quasipfarre geschehen soll.322 Die Anstaltsseelsorger sollten in den Genuß der nötigen Vollmachten der zur religiösen Betreuung der in Anstalten lebenden und arbeitenden Personen gelangen. Partikulares Recht und Delegation können hier eine wirksame und notwendige Erweite­rung darstellen.323 Hier sind die Militärgeistlichen, die kumulativ mit dem Ortspfar­rer pfarrliche Vollmachten gegenüber ihren Gläubigen genießen, zu nennen sowie auch Leiter der Auslandsmissionen „cum cura anima­rum", während z.B. Polizei- Schausteller- und Behindertenseelsorger keinerlei pfarrliche Vollmachten innehaben nach Lage des Partikular­rechtes.32 Die in der Folge vorkommenden canones über Seelsorger in Nie­derlassungen laikaler klösterlicher Verbände (c. 567) , der Seelsorge am Menschen unterwegs (c. 568),325 der Militärseelsorge (c. 569) und den Bestimmungen des Kaplans als Kirchenrektor (c. 570), können hier nicht ausführlich behandelt werden und brauchen es auch nicht, 320 Paarhammer, ebd.; vgl. auch: Pree, S. 436, Aymans-Mörsdorf, S. 452, u.a. 321 Vgl. Paarhammer, 566/3. 322 Pree, S. 436. 323 Vgl. Hierold, S. 443 und Paarhammer, 566/1/2. 324 Vgl. Paarhammer, 566/3. 325 Vgl. dazu ausführlich: Puza, R., Katholisches Kirchenrecht, Heidelberg 1986, S. 250ff. 69

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