Willi Klinkhammer: Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht - Studia Theologica Budapestinensia 21. (2000)

4. Die kirchliche Gesetzgebung für die Krankenhausseelsorge - 4a) Im Codex Iuris Canonici (CIC)

tesdienstlichen Feier, der Sakramentenspendung, der Einzelseelsorge und Gruppenseelsorge, „gegebenenfalls auch sozial — karitativer Hilfe" vom Gesetzgeber inhaltlich umschrieben.298 Namentlich genannt werden ausdrücklich Krankenhäuser und Gefängnisse als besondere Einrichtungen. 4.1 Die canones 564 bis 572 im Codex Iuris Canonici Träger für Wahrnehmung die Anstaltsseelsorge im neuen Recht des CIC wird in Form der Rechtsgestalt des „cappellanus" („Kaplans") angeboten299 und stellt einen „terminus technicus"300 dar. „Der Begriff 'cappellanus' (Kaplan) darf jedoch nicht mit in den meisten deutschen und österreichischen Diözesen gebräuchlichen Be­zeichnung für Hilfsgeistliche (cooperatores) verwechselt werden. Diese Hilfsgeistlichen heißen nunmehr 'vicarii paroeciales'".301 Der Begriff des „cappellanus" unterscheidet sich also bereits insofern, „als er nicht Hilfsgeistlicher ist. Innerhalb seines Aufgabenbereichs ist er selbständig, nur im allgemeinen Sinne zur Kooperation mit anderen Seelsorgern verpflichtet, aber keinem Pfarrer weisungsge­bunden."302 Zur Definition gehört zunächst also auch, daß der cap­pellanus Priester sein muß, einen vollständigen bzw. teilweisen Seel­sorgsauftrag erhält, welcher dauerhaft sein soll in seiner Gestalt und eben für einen speziellen Kreis von ihm Anvertrauten gilt. Also gilt, daß für Priester, „denen auf Dauer" (stabili modo com­mittitur)303 wenigstens teilweise für eine Gemeinschaft oder eine be­stimmte Gruppe die Seelsorge von Gläubigen anvertraut ist, der Begriff „cappellanus" eignet. 298 Hierold, A.E., Anstaltsseelsorge, S. 443. 299 Schwendenwein, H., S. 253. 300 Paarhammer, a.a.O.. 301 Millner, A., S. 122, Fußnote 2. 302 Paarhammer, Begriff cappellanus, 564/1/2. 303 Can. 564-572, De Cappellanis, in: Codex Iuris Canonici, Vatican City 1983, S. 105 f.. 66

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