Willi Klinkhammer: Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht - Studia Theologica Budapestinensia 21. (2000)
Vorwort
Vorwort Das kirchliche Lehramt hat in den Äußerungen des II. Vatikanischen Konzils klargestellt, daß alles apostolisches Wirken seinen Ursprung und auch seine Kraft von der Liebe her leiten muß. „Dieses Gebot der Nächstenliebe machte Christus zu seinem charakteristischen Gebot"1 und wollte selbst ihm eine neue und auch reichere Bedeutung verleihen: „Wann ihr etwas auch nur einem von diesen meinen geringsten Brüdern getan habt, habt ihr es mir getan." (Mt 25, 40) Die Kirche wird zu allen Zeiten an diesem Liebeszeichen erkannt. Es ist nicht bloß eine ihr eigene, von Christus aufgetragene Pflicht, sondern mehr noch „ihr unveräußerliches Recht",2 das sie damit in Anspruch nimmt. Der „barmherzige Sinn für die Armen und Kranken (....), die gegenseitige Hilfe zur Erleichterung aller menschlichen Nöte, stehen deshalb in der Kirche besonders in Ehren."3 Diese, auch bereits durch die päpstlichen Enzykliken gefestigten Standpunkte,4 sind programmatisch für die Aufgabe der Kirche im Umgang mit Krankheit und Leid wie mit den Kranken. Welche Stellung nimmt der Krankenhausseelsorger ein, der innerhalb eines staatlichen Systems diesen genuinen Auftrag seiner Kirche wahmimmt? Wie äußert sich also das „unveräußerliche Recht" auch im Recht der Kirche und in den „Gemeinsamen Angelegenheiten" zwischen Staat und Kirche im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens? Die Frage nach der rechtlichen Stellung des Krankenhausseelsorgers ist das Thema der vorliegenden Arbeit. Der Autor war in diesem Bereich der Kategorialseelsorge selbst vier Jahre als Pfarrer von zwei Einrichtungen des Gesundheitswesens in Köln, einem akademischen Lehrkrankenhaus (Somatik) und einem psychiatrischen 1 Dekret „apostolicam actuositatem” (über die Laien) Nr. 8, in: Rahner, K. u. Vorgrimler, H. (Hg.), Kleines Konzilskompendium, 24 1993, S. 398. 2 Ebd.. 3 Ebd.. 4 Vgl. Johannes XXIII., Enzykl. „Mater et Magistra, in: AAS 53 (1961), S. 402. 9