Christian Kuhn: Die theologische Begründung des Kirchenrechts - Studia Theologica Budapestinensia 2. (1991)

2. Die heutige Diskussion

Anmerkungen (1) Vielfach wird dazu betont, wie im folgenden Zitat von P. KRÄMER, „daß es sich hier um eine Aufgabe handelt, die noch stärker in ökumenischer Offen­heit und ökumenischer Zusammenarbeit angegangen werden sollte": P. KRÄ­MER, Warum und wozu kirchliches Recht? Canonistica Bd. 3, Trier 1979, 23. Vgl. dazu auch die Bestrebungen der evangelischen Kirchenrechtstheologen E. WOLF und H. DOMBOIS un die Grundlegung eines „ökumenischen Kirchen­rechts", wie jeweils schon in den Untertiteln ihrer Bücher deutlich wird: H. DOMBOIS, Das Recht der Gnade. Ökumenisches Kirchenrecht I, Witten (2) 1969. E.WOLF, Ordnung der'Kirche. Lehr- und Handbuch des Kirchenrechts auf ökumenischer Basis. WOLF sagt darin auf S. 9 ff.: „So kann zwar Kirchen­recht heute nicht anders als der theologisch-historischen Tatsache der Glau­benspaltung Rechnung tragen und muß demzufolge als 'Recht der Kirchen' dargestellt werden. Es 'gibt' römisches , lutherisches, reformiertes, anglika­nisches, orthodoxes und freikirchlich denominiertes Kirchenrecht; aber quer durch sie alle hindurch eine Ordnung der Kirche... Mußte das Ärger­nis der Spaltungen kommen und seine Auswirkung im kirchlichen Recht haben — so war es doch ein Versagen nicht nur gegenüber der Forderung wahren Glaubens, sondern auch wahrer Ordnung. Gewiß bleibt, daß rechte Ordnung der Kirche nur in Einheit bestehen und nur mit ihr (in Einigkeit) wachsen kann. Zeichen dafür sind die Anfänge ökumenischer Ordnung. Von ihnen aus muß auf das Ziel endlicher Einigung der Kirche Christi hin die Kirchenrechtslehre sich ausrichten. Der gemeinsame Ordnungsur­sprung der Kirche, wie ihn die Kirchenordnungen der Frühzeit noch sehen lassen, bleibt Leitbild dafür." (2) G SÖHNGEN, Der metakanonistische Bereich, ein rechtstheologischer Be­griff, in: Die Kirche und ihre Ämter und Stände. Festgabe für J. Kardinal FRINGS, hrsg. von W. CORSTEN; Köln 1960, 276-285, 282. (3) Auch ein „nur" theologischer Entwurf enthält Erkenntnisprinzipien, Folge­rungsvoraussetzungen, logische Prämissen und Grundoptionen — entzieht sich also insofern nicht einer „philosophischen" Untersuchung, die als solche gleichwohl — auf das Gesamte des Entwurfes hin — ungenügend (aber not­wendig) sein kann. (4) A.M. RUOCO VARELA, Die katholische Rechtstheologie heute, in: AfkKR 1976, a.a.O., 5. (5) A.M. RUOCO VARELA, Le statut ontologique et épistémologique du Droit canonique, RSPhTh 57 (1973), 208. 23

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