Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD
4. Geistliche, die weder ein Amt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder eines ihrer Verbände innehaben, noch Beamte im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes sind, werden auf Dienstvertragsbasis als Anstaltsseelsorger angestellt.1 5. Hauptamtlichen Anstaltsseelsorgem, die mehrere Justizvollzugsanstalten betreuen, wird, abgesehen von zustehenden Reisekosten- und Fahrtauslagenvergütungen, neben ihrem Diensteinkommen keine weitere Vergütung gewährt.1 2 6. Bei Vertretung wird der Vertreter pro abgehaltenen Gottesdienst entlohnt.3 7. Wird in einer Justiz Vollzugsanstalt die Seelsorge weder durch hauptamtliche Seelsorger einer benachbarten Anstalt, noch durch Geistliche auf Vertragsbasis wahrgenommen, wird die Seelsorge auf Bitten einzelner Gefangener auf Besuchsbasis geregelt und entlohnt.4 B. Für den geistlichen Zuspruch eines anderen als des evangelischen und katholischen Glaubens gelten die Bestimmungen A I, 2 und A VII dieser Allgemeinen Verfügung sinngemäss.5 C. Abweichungen von dieser AV. zu Ungunsten des Landes Niedersachsen bedürfen der Zustimmung des Ministers der Justiz. Diese AV. tritt mit 1.4.1950 in Kraft, bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind diesen Bestimmungen anzupassen, allenfalls zu beenden.6 1. Ebd. Art. A. Abschnitt IV. 2. Ebd. Art. A. Abschnitt V. 3. Ebd. Art. A. Abschnitt VI. 4. Ebd. Art. A. Abschnitt VII. 5. Ebd. Art. B. 6. Ebd. Art. C. 70