Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

b) Die Bekanntmachung über die Bestellung und Entschädigung der Geistli­chen bei den Justizvollzugsanstalten 1 Sie regelt Bestellung und Entschädigung der nichthauptamtlichen Geistlichen in den Justizvollzugsanstalten. 1. Wenn in einer Justizvollzugsanstalt keine hauptamtlichen Geistli­chen für die Seelsorge vorhanden sind, so sind Hilfsgeistliche nach den folgenden Bestimmungen zu bestellen. Ihr Aufgabenkreis ist durch die Strafvollzugsordnung, durch son­stige Anordungen und durch die Dienstanweisungen gegeben.1 2 2. Geistliche, die Beamte der öffentlich-rechtlichen Religionsgesells­chaften und ihrer Verbände sind (Kirchenbeamte), werden entspre­chend der Zahl der zu betreuenden Gefangenen entlohnt.3 Die Kultbedürfnisse können von Amts wegen beschafft werden, dem Geistlichen kann zur Bestreitung der laufenden Kultbedürfnis­se ein Pauschalbetrag bewilligt werden, ein jährlicher Höchstbetrag darf aber nicht überschritten werden. Auslagen für die notwendige Benützung öffentlicher Verkehrsmit­tel auf dem Weg von und zu der Vollzugsanstalt, die infolge der grossen Entfernung gerechtfertigt sind, können dem Geistlichen erstattet werden. Während des Erholungsurlaubes und bei Krankheit werden die laufenden Vergütungen und Entschädigungen für Kultbedürfnisse weitergewährt, ebenso wird, falls notwendig, eine Vertretung von Amts wegen bestellt und vergütet. Bei einer Behinderung des Geist­lichen im Einzelfall von mehr als sechs Wochen entfallen die Bezü­1. Vom 21.11.1956 (JMB1. S.44), Katholische Seelsorge in Justizvollzugsanstal­ten. 2. Bekanntmachung über die Bestellung und Entschädigung der Geistlichen bei den Justizvollzugsanstalten, Abschnitt I. 3. Ebd. Abschnitt II. 1. a. Hier wird eine detaillierte Beschreibung der Tarifsätze gegeben. 52

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