Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

ANHANG

Arbeitsgemeinschaft als auch Nichtmitglieder (z.B. Theologen, Arzte, Juristen, Psychologen etc.) berufen werden können. 10. Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft tritt halbjährlich zusammen, kann aber vom Vorsitzenden, wenn notwendig, jederzeit einberufen werden. Der Vorsitzende ist zur Einberufung des Vorstandes ver­pflichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder die Hälfte aller Mitglieder der Vollversammlung dies schriftlich fordern. Entscheidungen werden mit relativer Stimmenmehrheit getroffen. 11 .Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft beruft einmal jährlich die Vollversammlung ein. In begründeten Fällen kann überdies über An­trag von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder die Vollversamm­lung einberufen werden. 12. Die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstandes der Arbeitsgeme­inschaft sind: Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung; Vertretung der Arbeitsgemeinschaft gegen­über den kirchlichen und weltlichen Behörden. 13. Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung bzw. wenn er von diesem delegiert wird. 14. Der Kassier, der alle Rechnungen gegenzeichnen muß, führt die Finanzgebarung. Der Vorstand, der letztverantwortlich ist, legt der Vollversammlung jährlich einen Kassabericht vor. 15. Die Sitzungsprotokolle und den gesamten Schriftverkehr der Ar­beitsgemeinschaft bestreitet der Schriftführer, der auch einen Jahresbe­richt über die von der Arbeitsgemeinschaft geführten Agenden ver­faßt. 16. Der Vorstand ist der Vollversammlung auf der jährlich stattfinden­den ordentlichen Sitzung rechenschaftspflichtig. 17. Diese Geschäftsordnung wurde von der Vollversammlung der Ar­beitsgemeinschaft der katholischen Gefangenenhausseelsorger Öster- reichts mit 2. Juni 1987 in Kraft gesetz und kann nur von der Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaft mit absoluter Mehrheit ab­geändert werden. 208

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