Folia Theologica 22. (2011)
Kuminetz Géza: Rechtliche, religonsphilosophische und psychologische Gesichtspunkte der Busse
92 Géza KUMINETZ Zum Schluss eine zu beantwortende Frage: warum soll eigentlich jemand die Sünde vergeben und aufheben? Denn es gibt keine Selbstabsolution und keine Selbsterlösung. Wir können die Vergangenheit nicht ungeschehen machen. Durch die Sünde verletzten wir einen anderen, und nur auf indirekte Weise uns selbst. Zur Tilgung der Sünde hat also derjenige das Recht, gegenüber dem wir sie begangen haben, und er kann sie nach seinem Einsehen loslassen oder behalten. Zum Empfang der Vergebung haben wir in wahrstem Sinne des Wortes kein Recht,33 das ist immer die Tat der Gnade und Liebe. Abschluss Nachdem wir die rechtlichen, religionsphilosophischen und psychlo- gischen Charakteristiken der Busse überblickt hatten, kamen wir zur Folge: 1) Auch im Recht sind die Ausdrücke Sünde und Strafe einheimisch. Das Recht kann dem Beleidigten mit seinen Mitteln nur die Genugtuung geben, die durch die Tugend und Anforderung der Gerechtigkeit vorgeschrieben wird. Dadurch wird die Rachgier in entsprechendem Masse beherrscht. Das Recht bedeutet dem Beleidigenden durch die Strafanordnungen eine Bedrohung, was ihn von der Verwirklichung seiner beleidigenden Absicht abbringt. Das Recht kann jedoch die in wahrstem Sinne des Wortes genommene Versöhnung, das heisst die reife Frucht der Reue, die Vergebung nicht verwirklichen. Es nimmt aber die Kraft der infolge der Beleidigung entstandenen rechtmässigen Wut weg. 2) Die Religionsphilosophie macht einen aufmerksam, dass die Frage und Bekämpfung der Sünde ein Hauptproblem der Philosophie ist. Und zwar darum, weil sie die ge33 Im Recht können wir Genugtuung geben, die rechtmässig auferlegte Strafe absitzen, wir können auf individuelle Weise bussen, die beledigte Person um Vergebung bitten, die, nachdem sie die rechtliche Genugtuung angenommen hat, kann uns vor der Gesellschaft nicht grollen; es ist jedoch nicht sicher, dass sie in ihre Liebe aufnimmt. Denn das ist die Vollkommenheit der Vergebung. Zur Annahme der Genugtuung kann einer gezwingt werden, das ist also der Gegenstand des Rechtes, aber in diesem Fall ist es unmöglich, die Liebe der beleidigten Partei zu befehlen. Das ist schon die Sache der Gnade, nicht mehr der Gegenstand des in engem Sinne des Wortes genommenen Rechtes.