Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT 169 Die rechtliche Basis ist die angenommene Unzureichendheit der Entscheidung hinsichtlich der Behebung des Ärgernisses oder der Durchsetzung der Gerechtigkeit67. Eine vom materiellen Recht auferlegte Berufungspflicht hätte für den Kirchenanwalt, falls er das ergangene Urteil für angemessen hält, erhebliche Unannehmlichkeiten und für den Angeklagten un­nötige Beschwernisse zur Folge, besonders in Prozessen delikaten Inhalts. Deshalb halte ich ein Berufungsrecht für angemessen und ausreichend, zumal die praktische Beurteilung, ob in einem konkre­ten Verfahren Berufung einzulegen ist, wirklich sehr schwer und komplex und jeweils vom genauen Einzelfall abhängig sein dürfte. Der Kirchenanwalt benötigt für das Einlegen der Berufung nicht das Einverständnis des entsprechenden Ordinarius68, wie es zur Er­hebung der Anklage (vgl. c. 1721 § 1 CIC) oder zum Verzicht auf den Rechtszug (vgl. c. 1724 § 1 CIC) erforderlich ist. Die sonstigen Modalitäten über das Einlegen der Berufung fol­gen den Vorschriften des „processus contentiosus" (vgl. c. 1630 CIC)69. Im Strafprozess hat die Berufung im Falle der Erklärung einer Tatstrafe allein in dem Sinne gemäß c. 1353 CIC Suspensiveffekt, dass die Aufschiebung (vgl. c. 1638 CIC) nur die Auswirkungen der Strafentscheidung betreffen kann70. 3. Das Problem der „duplex sententia conformis" Im Strafprozess gibt es kein Verschlechterungsverbot. Der Ange­klagte, der durch die Berufung eine Verbesserung erstrebt, läuft also das Risiko, dass das Berufungsgericht zu einem ihm ungünsti­67 Vgl. MORHARD, A., Die gerichtliche Berufung im kanonischen Recht. Eine Analyse des klassischen „remedium ius“ (AIC 1), Frankfurt am Main 1995, 216. 68 Vgl. PETERS, E. N., Penal procedural law in the 1983 code of canon law (Canon Law Studies 537), Washington, D. C. 1992, 347. 69 Vgl. MOSCONI, M„ Kommentierung der cc. 1720-1728 CIC, in: AA. VV„ Codice di Diritto canonico Commentato, a cura della Redazione di Quaderni di diritto ecclesiale, presentazione della Conferenza Episcopale Italiana, Milano 42001, 1316-1317. 70 Vgl. BORRAS, A., Les sanctions dans l'église. Commentaire des canons 1311-1399, Paris 1990, 121.

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