Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

164 M. MULLER rieht die Stellungnahme des Bandverteidigers der ersten Instanz, die vor der Urteilsfällung ergangen ist, bedenken"51. Anschließend sind in der neuen EPO einige das allgemeine Recht ergänzende Vorschriften erlassen: Wenn die Berufungsfristen abgelaufen und die gerichtlichen Ak­ten entgegengenommen worden sind, ist sobald als möglich das Richterkollegium zu bilden; und der Vorsitzende oder Ponens hat durch Dekret die Akten dem Bandverteidiger zu übergeben und die Parteien aufzufordern, falls sie es wollen, dem Appellationsgericht Einwände vorzulegen (vgl. Art. 265 § 2 DC). Diese sind gemäß c. 1682 § 2 CIC bzw. Art. 265 § 1 DC dann auch in der Entscheidungs­findung zu berücksichtigen. Bevor das Kollegium ein Bestätigungsdekret erlassen kann, müs­sen den Richtern alle gerichtlichen Akten vorliegen (vgl. Art. 265 § 3 DC). Es wird klargestellt, dass die Sache in der zweiten oder höheren Instanz immer in einem ordentlichen Verfahren zu behandeln ist, falls es sich um ein negatives Urteil handelt, gegen das Berufung eingelegt worden ist, oder um ein affirmatives Urteil, welches in der zweiten oder höheren Instanz gefällt worden ist (vgl. Art. 266 DC). Eine Dekretbestätigung ist also nicht möglich, wenn in der Sa­che schon einmal ein negatives Urteil ergangen ist. 10.2 Die Pflicht des Bandverteidigers im Berufungsverfahren zur Vorlage eigener „Animadversiones" Im Berufungsverfahren darf sich der Bandverteidiger, auch wenn es nach gründlicher Durchsicht der Akten möglich erschiene, nicht damit begnügen, auf die Einwendungen seines Kollegen in der Vorinstanz zu verweisen, sondern muss stets eigene „Animad­versiones" vorlegen (vgl. Art. 56 § 6 DC). 51 LÜDICKE, K., Zum Berufungssystem im kirchlichen Ehenichtigkeitsprozeß, in: ders./ Mussinghoff, H./ Schendenwein, H. (Hrsg.), Iustus Iudex [FS P. Wesemann 75] (MK Beiheft 5), Essen 1990, 523.

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