Folia Theologica 18. (2007)
Josef Ammer: Das Motu Proprio Papst Benedikts XVI. zur Änderung des Papstwahlgesetzes "Universi Dominici Greigs"
ÄNDERUNG DES PAPSTWAHLGESETZES 15 XVI. damit für den Fall der Reduzierung der Kandidatenzahl auf zwei nach Maßgabe der neuen Nr. 75 nun erstmals verfügt, dass es dann, und nur dann, Kardinäle mit rein passivem, nämlich zwei, und solche mit rein aktivem Wahlrecht gibt.32 War in Nr. 75 (alt) unklar, in welcher Weise die weiteren Wahlgänge erfolgen sollten, was offenbar völlig der Entscheidung der Mehrheit der Kardinäle anheim gestellt war, so legt Papst Benedikt XVI. nun ferner fest, dass auch bei den Abstimmungen über die verbliebenen zwei Kandidaten die Ordnung gemäß Nr. 74 einzuhalten ist, dass also nach sieben erfolglosen Wahlgängen ein Tag des Gebets und des Dialogs und der Ermahnung einzuschieben ist, dann wieder sieben Wahlgänge folgen usw. Somit ist für 21 Wahlgänge, in denen nur über zwei Kandidaten abgestimmt wird, das Procedere festgelegt. Was aber, wenn auch diese Wahlgänge, die sich über neun Tage erstrecken, ohne Ergebnis bleiben? Theoretisch ist dies durch die Wiedereinführung der Zwei-Drittel-Hürde, die einer der Kandidaten erreichen muss, ja wahrscheinlicher geworden. Während nach dem Modus der Nr. 75 (alt) zwischen zwei Kandidaten eine einfache Mehrheit und damit die Wahlentscheidung zweifellos schneller und leichter zu erhalten war, weil eine Abstimmung, bei der beide Kandidaten exakt dieselbe Stimmenzahl erhalten hätten, höchst unwahrscheinlich ist, dürfte der neue Modus, wenn er zur Anwendung kommen sollte, zweifellos zu einer möglicherweise erheblichen Verlängerung des dann ohnehin schon schwierigen Konklave führen, vor allem wenn es im Kardinalskollegium zwei „Lager" geben sollte, so dass keiner der beiden zwei Drittel auf sich vereinen kann. Aber eben gerade einer solchen Lagerbildung möchte ja die Wiedereinführung der für jeden gültigen Papstwahlakt erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit entgegenwirken und erreichen, dass jeder gewählte Papst auf eine große Mehrheit der Kardinäle setzen kann. Bisher jedenfalls hat die Offenheit 32 Der Gedanke, dass theoretisch ja jeder der beiden verbliebenen Kandidaten sich selbst wählen könnte und insoweit diese beiden Stimmen sich dann ohnehin neutralisieren, spielte bei dieser neuen Festlegung offenbar keine Rolle. Die Entscheidung Papst Benedikts XVI. für diese Neuerung ist in gewisser Hinsicht auch deshalb erstaunlich, weil man angesichts seiner Besorgnis, dass jemand sich nicht selbst zum Papst wählt, hätte erwarten können, dass er auch die bei den ersten 33-34 Wahlgängen anzuwendende Zwei-Drittel-Mehrheit wie zuletzt bei Paul VI. wieder um eine Stimme erhöht haben würde.