Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

154 M. MULLER 3. Das Berufungsverfahren Bei der Verfolgung der eingelegten Berufung obliegt es dem hö­heren Gericht, seine Zuständigkeit oder die Zulässigkeit der Beru­fung zu prüfen und über die Annahme oder die Zurückweisung des Begehrens zu entscheiden (vgl. c. 1631 CIC). Es sind in der Sa­che dieselben Prinzipien wie bei der erstmaligen Vorlage der Klage anzuwenden, und der Berufungsprozess wird geführt unter Anpas­sung der Regeln, die für die erste Instanz gegolten haben (vgl. c. 1640 CIC). 3.1 Weiterbestehen des Prozessrechtsverhältnisses Die Berufung hat Suspensiveffekt, die Rechtshängigkeit bleibt erhalten; das Prozessrechtsverhältnis erlischt nicht23. Die vom Klä­ger eingelegte Berufung nützt gemäß c. 1637 CIC auch dem Nicht­kläger und umgekehrt. Wenn eine Partei ihre Berufung allein ge­gen einen Teil des Urteils eingelegt hat, kann die Gegenpartei ge­gen die anderen Teile des Urteils, auch wenn die Berufungsfristen schon abgelaufen sind, Berufung einlegen, und zwar binnen fünf­zehn Tagen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Hauptberufung Kenntnis erlangt hat (vgl. c. 1637 § 3 CIC). Wenn ein Urteil in mehrere Teile gegliedert ist und sich die Berufung nur gegen einige Teile des Urteils richtet, wird vermutet, dass die übri­gen Teile von der Berufung ausgeschlossen sind; wenn sich dage­gen keine Bezugnahme auf einen bestimmten Teil als Gegenstand des Berufungsverfahrens findet, wird vermutet, dass die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist (vgl. c. 1637 § 4 CIC). Wenn z. B. in einem erstinstanzlichen Ehenichtigkeitsprozess entschieden worden ist, dass die Nichtigkeit der Ehe wegen Ausschluss der Un­auflöslichkeit feststehe, aber nicht wegen Ausschluss der Nachkom­menschaft, und die Berufung nicht gegen den negativen Teil einge­legt wurde, ist nur die Nichtigkeit der Ehe wegen Ausschluss der Unauflöslichkeit zu klären, nicht aber wegen Ausschluss der Nach­kommenschaft. Wenn dagegen in der ersten Instanz beide Nichtig­keitsbegehren negativ entschieden worden sind und der Kläger Be­rufung eingelegt hat, ohne den Gegenstand der Berufung genau zu spezifizieren, besteht dieser sowohl im Ausschluss der Unauflös­lichkeit als auch der Nachkommenschaft. 23 Vgl. ders., in: MK 1638, 2 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007).

Next

/
Oldalképek
Tartalom