Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
154 M. MULLER 3. Das Berufungsverfahren Bei der Verfolgung der eingelegten Berufung obliegt es dem höheren Gericht, seine Zuständigkeit oder die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen und über die Annahme oder die Zurückweisung des Begehrens zu entscheiden (vgl. c. 1631 CIC). Es sind in der Sache dieselben Prinzipien wie bei der erstmaligen Vorlage der Klage anzuwenden, und der Berufungsprozess wird geführt unter Anpassung der Regeln, die für die erste Instanz gegolten haben (vgl. c. 1640 CIC). 3.1 Weiterbestehen des Prozessrechtsverhältnisses Die Berufung hat Suspensiveffekt, die Rechtshängigkeit bleibt erhalten; das Prozessrechtsverhältnis erlischt nicht23. Die vom Kläger eingelegte Berufung nützt gemäß c. 1637 CIC auch dem Nichtkläger und umgekehrt. Wenn eine Partei ihre Berufung allein gegen einen Teil des Urteils eingelegt hat, kann die Gegenpartei gegen die anderen Teile des Urteils, auch wenn die Berufungsfristen schon abgelaufen sind, Berufung einlegen, und zwar binnen fünfzehn Tagen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Hauptberufung Kenntnis erlangt hat (vgl. c. 1637 § 3 CIC). Wenn ein Urteil in mehrere Teile gegliedert ist und sich die Berufung nur gegen einige Teile des Urteils richtet, wird vermutet, dass die übrigen Teile von der Berufung ausgeschlossen sind; wenn sich dagegen keine Bezugnahme auf einen bestimmten Teil als Gegenstand des Berufungsverfahrens findet, wird vermutet, dass die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist (vgl. c. 1637 § 4 CIC). Wenn z. B. in einem erstinstanzlichen Ehenichtigkeitsprozess entschieden worden ist, dass die Nichtigkeit der Ehe wegen Ausschluss der Unauflöslichkeit feststehe, aber nicht wegen Ausschluss der Nachkommenschaft, und die Berufung nicht gegen den negativen Teil eingelegt wurde, ist nur die Nichtigkeit der Ehe wegen Ausschluss der Unauflöslichkeit zu klären, nicht aber wegen Ausschluss der Nachkommenschaft. Wenn dagegen in der ersten Instanz beide Nichtigkeitsbegehren negativ entschieden worden sind und der Kläger Berufung eingelegt hat, ohne den Gegenstand der Berufung genau zu spezifizieren, besteht dieser sowohl im Ausschluss der Unauflöslichkeit als auch der Nachkommenschaft. 23 Vgl. ders., in: MK 1638, 2 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007).