Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT 151 CIC). Der Verzicht auf die Berufung wird aber nur wirksam, wenn er ausdrücklich in einer Form vorgelegt wird, in der er bewiesen werden kann (vgl. c. 1524 § 3 CIC). 2. Vorlage, Weitergabe und Verfolgung 2.1 Vorlage und Weitergabe Die Berufung ist gemäß c. 1630 bei dem Richter einzulegen, der das Urteil erlassen hat, nicht direkt beim Appellationsgericht, weil der Richter a quo darüber informiert sein muss, damit er sich jeder weiteren Aktivität in dieser Sache enthält, besonders dem Erlass ei­nes Vollstreckungsdekretes. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einzulegen (vgl. c. 1630 § 1 CIC); dieser Zeit­raum hat den Charakter einer Nutzfrist (vgl. c. 201 § 2 CIC) und be­ginnt mit dem auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des ver­kündeten Urteils folgenden Tag (vgl. c. 203 § 1 CIC) und dauert fünfzehn volle Tage (vgl. c. 203 § 2 CIC), die nutzbar für die Aus­übung des Berufungsrechtes sind. Nach den Vorschriften des alten Rechtes (vgl. c. 1881 CIC/1917) betrug die Berufungsfrist zehn Tage, was für viele Jahrhunderte eine „heilige Zahl"15 gewesen war. Sie ist wegen der erheblichen Konsequenzen16 zeitlich um 50 % verlän­gert und damit erheblich ausgeweitet worden. An der Römischen Rota beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß Art. 104 § 1 der Normae sacrae Romanae Rotae tribunalis ( = NRR) sogar 20 Tage17. Das mündliche Einlegen der Berufung muss vom Notar protokol­liert werden (vgl. c. 1630 § 2 CIC). Es reicht die Erklärung, dass man Berufung einlegt; eine Pflicht zur gleichzeitigen Begründung der­selben besteht nicht18. Nach der Vorlage der Berufung kommt es dem Richter a quo zu, eine beglaubigte Kopie der Prozessakten dem für die Berufung zu­15 O'CONNELL, W., II processo contenzioso, in: II nuovo Codice di Diritto Ca­nonico. Novità, motivazione e significatio (Utrumque Ius 9), Roma 1983, 484. 16 Vgl. GROCHOLEWSKI, Z., Révision du procès canonique, in: StCan 17 (1983) 377. 17 Vgl. SECRETARIA STATUS, Normae sacrae Romanae Rotae tribunalis (=NRR), 16. Januar 1982, in: AAS 74 (1982) 490-517, Art. 104 § 1. 18 Vgl. LÜDICKE, K., in: MK 1630, 2 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007).

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