Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT 151 CIC). Der Verzicht auf die Berufung wird aber nur wirksam, wenn er ausdrücklich in einer Form vorgelegt wird, in der er bewiesen werden kann (vgl. c. 1524 § 3 CIC). 2. Vorlage, Weitergabe und Verfolgung 2.1 Vorlage und Weitergabe Die Berufung ist gemäß c. 1630 bei dem Richter einzulegen, der das Urteil erlassen hat, nicht direkt beim Appellationsgericht, weil der Richter a quo darüber informiert sein muss, damit er sich jeder weiteren Aktivität in dieser Sache enthält, besonders dem Erlass eines Vollstreckungsdekretes. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einzulegen (vgl. c. 1630 § 1 CIC); dieser Zeitraum hat den Charakter einer Nutzfrist (vgl. c. 201 § 2 CIC) und beginnt mit dem auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des verkündeten Urteils folgenden Tag (vgl. c. 203 § 1 CIC) und dauert fünfzehn volle Tage (vgl. c. 203 § 2 CIC), die nutzbar für die Ausübung des Berufungsrechtes sind. Nach den Vorschriften des alten Rechtes (vgl. c. 1881 CIC/1917) betrug die Berufungsfrist zehn Tage, was für viele Jahrhunderte eine „heilige Zahl"15 gewesen war. Sie ist wegen der erheblichen Konsequenzen16 zeitlich um 50 % verlängert und damit erheblich ausgeweitet worden. An der Römischen Rota beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß Art. 104 § 1 der Normae sacrae Romanae Rotae tribunalis ( = NRR) sogar 20 Tage17. Das mündliche Einlegen der Berufung muss vom Notar protokolliert werden (vgl. c. 1630 § 2 CIC). Es reicht die Erklärung, dass man Berufung einlegt; eine Pflicht zur gleichzeitigen Begründung derselben besteht nicht18. Nach der Vorlage der Berufung kommt es dem Richter a quo zu, eine beglaubigte Kopie der Prozessakten dem für die Berufung zu15 O'CONNELL, W., II processo contenzioso, in: II nuovo Codice di Diritto Canonico. Novità, motivazione e significatio (Utrumque Ius 9), Roma 1983, 484. 16 Vgl. GROCHOLEWSKI, Z., Révision du procès canonique, in: StCan 17 (1983) 377. 17 Vgl. SECRETARIA STATUS, Normae sacrae Romanae Rotae tribunalis (=NRR), 16. Januar 1982, in: AAS 74 (1982) 490-517, Art. 104 § 1. 18 Vgl. LÜDICKE, K., in: MK 1630, 2 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007).