Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
148 M. MULLER 1er menschlicher Unzulänglichkeit wird der Rechtssicherheit und der Rechtskultur in der Kirche hiermit ein wichtiger Dienst erwiesen* 4. Gemäß der Aussage Papst Johannes Pauls II. in seiner Ansprache an die Römische Rota vom 26. Januar 1989 bezieht sich dieses Recht nicht allein auf die belangte Partei, sondern auch auf die klagende5. Die Berufung dient als Mittel der Verteidigung gegen ein ungerechtes Urteil6. Damit verbunden ist die Bitte um ein neues Urteil7. Wer allein die formelle Ungültigkeit eines Urteils geltend machen will, kann sich nicht der Berufung bedienen, sondern einzig der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. cc. 1619-1627 CIC). Eine Partei, der ein Urteil zugleich ungerecht und nichtig erscheint, kann die Berufung innerhalb der Berufungsfrist mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbinden (vgl. c. 1625 CIC). Das Recht auf Berufung kommt jener Partei zu, die sich durch ein als ungerecht wahrgenommenes Urteil beschwert fühlt; dies kann die beklagte Partei, die verurteilt worden ist, oder der Kläger, dessen Begehren ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, sein. In gleicher Weise kann sie vom Kirchenanwalt wie vom Bandverteidiger, wenn sie im Prozess beteiligt waren, eingelegt werden (vgl. c. 1628 CIC). Die Berufung ist ein Recht, keine Pflicht. Deshalb kann auf das Berufungsrecht verzichtet werden (vgl. c. 1636 CIC). 1.2 Ausschluss der Berufung Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß c. 1629 CIC nicht zulässig gegen Urteile, die von der höchsten Instanz erlassen worden sind, namentlich gegen Urteile des Papstes und der Apostolischen ge aus Ethik, Moraltheologie und Kirchenrecht [FS G. Flolotik 60], Frankfurt am Main 1999, 467. 4 Vgl. KORTA, St., Grundprinzipien des kanonischen Prozessrechts, in: Zapp, H./ Weiß, A./ Korta, St. (Hrsg.), lus Canonicum in Oriente et Occidente [FS C. G. Fürst 70] (AIC 25), Frankfurt am Main 2003, 913. 5 Vgl. DANEELS, F., De iure defensionis. Brevis commentarius ad Allocutionem Summi Pontificis diei 26 ianuarii 1989 ad Rotam Romanam, in: PerRMCL 79 (1990) 245-246. 6 Vgl. BERNARD, F., Zur Frage der Anwendbarkeit der Urteilsnichtigkeitsgründe des ordentlichen Streitverfahrens auf den Ehenichtigkeitsprozess, in: ÓAKR 42 (1993) 419. 7 Vgl. ROMMEL, M., Art. „Appellatio”, in: Campenhausen, A. Frhr. v/ Riedel-Spangenberger, I./ Sebott, R. (Hrsg.), Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Vol. I: A-F, Paderborn u. a. 2000, 145.