Folia Theologica 18. (2007)

Josef Ammer: Das Motu Proprio Papst Benedikts XVI. zur Änderung des Papstwahlgesetzes "Universi Dominici Greigs"

ÄNDERUNG DES PAPSTWAHLGESETZES 9 Stimme hinzugefügt werden muss - andernfalls sei die Wahl von Rechts wegen null und nichtig -, so dass nur jener als Papst gelten kann, auf den wenigstens zwei Drittel der beim Konklave anwesen­den Kardinäle plus einem durch geheime Abstimmung mit Stimm­zetteln übereingekommen sind".16 Pius XII. wollte damit wie schon seine Vorgänger ausschließen, dass der zum Papst Gewählte, sollte nur exakt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zustande gekommen sein, nur deshalb Papst würde, weil er sich selbst gewählt hat (vgl. auch Nr. 90 der Konstitution); denn zur Zahl der Wähler müsse ein zum Papst gewählter Kardinal auf jeden Fall hinzugerechnet werden17, d.h. er zählt in jedem Falle zum Quorum, nach dem sich die Zwei-Drittel-Mehrheit berechnet. Die Hinzufügung der einen Stim­me aber machte das bisherige Verfahren obsolet, wonach bei exakt erreichter Zwei-Drittel-Mehrheit immer überprüft werden musste, ob der betreffende Kardinal sich nicht selbst gewählt hatte.18 Für die uralte Notwendigkeit der Zwei-Drittel-Mehrheit verwies die 16 Vgl. AAS 38 (1946) 65-99; hier: 87. 17 „electi tarnen persona, si in Concalvi sit, debeat in numerum Cardinalium computari“. In seinen Änderungen übernahm Johannes XXIII., der die eine Stimme mehr nur mehr bei Unteilbarkeit des Wählerquorums durch drei ohne verbleibenden Rest vorschrieb, in Ziff. XV. diese Festlegung: „Ut perspicu­um est, si electus Pontifex in Conclavi est, et ipse debet in numero Cardinali­um computari“ (AAS 54 [1962] 639). Bei Paul VI. fehlt dieser Hinweis. 18 Die Stimmzettel hatten hierzu neben dem Abschnitt im Mittelteil, auf den der Name des gewählten Kandidaten in verstellter Schrift geschrieben wurde, darüber und darunter je ein eigenes Feld, in das jeder Wähler oben seinen Na­men schreiben musste und unten ein „Signum“, z.B. ein Schriftwort oder ir­gendein anderes Kennwort; beide Felder wurden vom Wähler selbst mit sei­nem Siegel versiegelt. Erhielt ein Kandidat exakt zwei Drittel der Stimmen, wurde anhand der von ihm dann bekannt gegebenen Siegel der Stimmzettel herausgesucht, beim Kennwort geöffnet, und wenn dieses mit dem von ihm zuvor bekanntgegebenen Kennwort übereinstimmte, wurde auch der Namens­teil geöffnet; hatte er sich selbst gewählt, waren die zwei Drittel eben um eine Stimme nicht erreicht und er somit nicht gewählt (vgl. PIUS X, Konstitution Vacante sede apostolica, 25. Dezember 1904, Nr. 63 und 75; abgedruckt u.a. in der Ausgabe des CIC 1917 durch „Typis Polyglottis Vaticanis“, Rom 1917, unter „Documenta“, Seiten 661-714, dort als Documentum I, Seiten 661-688. Dort findet sich auf den Seiten 677-678 das Muster eines Wahlzettels sowie auf den Seiten 681-682 das Beispiel für einen ausgefüllten Wahlzettel). Seit Pius XII., der dies offenbar vereinfachen wollte, musste auf die Stimmzettel nur noch möglichst in verstellter Schrift der Name des Gewählten geschrie­ben werden, und es wurden diese nur noch einfach gefaltet (vgl. AAS 38 [1946] 65-99; hier: 88-89).

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