Folia Theologica 15. (2004)

László Holló: Der Beitrag der Kirche zum Zusammenleben der Volksgruppen

42 L. HOLLÓ terkulturelle Verständigung zwischen den Volksgruppen angeregt und gefördert wird, weil das eine „Volk Gottes" die Gläubigen in all ihrer Vielfalt umfasst und zusammenführt.16 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die maßgeblichen Grundsätze, die in rechtlicher Hinsicht die Grundlage für die Ko­existenz zwischen der Mehrheit und den verschiedenen ethnischen Minderheiten bilden, im Volksgruppenrecht enthalten sind.17 Trotzdem stellen die Minderheitenrechte in ihrer heutigen Gestalt kein universales Symbol dar, das so mächtig wäre, dass es das Ver­ständnis und die Zustimmung aller Völker zu wecken vermöchte. Die Menschen müssen zuerst verstehen, dass die Minderheiten­rechte nicht nur Rechte sondern auch Pflichten sind, und dass diese beiden Aspekte interdependent sind. Wo das Leben ganzer Volksgruppen durch das Mehrheitsvolk bedroht ist, ist der Kampf für die Minderheitenrechte, der Kampf für das Grundrecht der Völker auf Leben. Die Kirche muss sich in solchen Fällen zum Sprecher der Unterdrückten machen, auch auf das Risiko hin, verfolgt zu werden. Wo sie das tut, kann sie aber nicht zur Gewalt aufrufen, da das Ziel bleiben sollte, den Nächsten zu lieben wie sich selbst, das heißt ihm eine Chance zu lassen. Im Sinne der Evangelien ist der Nächste jeder Mensch, unabhängig von der Volksangehörigkeit. Unsere Einstellung zu jedem Indivi­duum soll danach eine der Liebe und des Altruismus sein. Nach ei­ner bestimmten Deutung dieser Einstellung setzt sie den unbeding­ten Verzicht auf die Anwendung von Gewalt voraus, auch in der Si­tuation der Bedrohung der wichtigsten individuellen oder Grup­peninteressen. Das bringt manche christliche Gemeinschaften di­rekt zu einer Ethik der Gewaltlosigkeit. 16 Vgl. Lumen gentium 13. 17 Vgl. dazu: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948; Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 15. 12. 1960 der UNESCO; Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen; Internationaler Pakt vom 19. 12. 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationa­ler Pakt vom 19. 12. 1966 über bürgerliche und politische Rechte; Die inter­nationale Konvention über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimi­nierung vom 7. 3. 1966; Europäische Charta für Regional- und Minderheiten­sprachen vom 5. November 1992.

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