Folia Theologica 12. (2001)

Myriam Wijlens: Profil der Klienten eines Offizialates

PROFIL DER KLIENTEN EINES OFFIZIALATES 79 Aus dieser Übersicht geht hervor, dass es dann, wenn beide Partner katholisch sind, kaum einen Unterschied gibt, ob der Mann oder die Frau den Antrag stellt. Dagegen ist es auffällig, dass bei den konfessionsverschiedenen Ehen zwischen einem katholischen und einem getauften, aber nicht katholischen Partner der Antrag­steller bzw. die Antragstellerin doch überwiegend katholisch ist. Betrachtet man speziell diejenigen Ehen, die zwischen jeweils ei­nem katholischen und einem evangelischen Partner geschlossen wurden, so ergibt sich, dass in diesen insgesamt 20 Fällen, in der der Mann den Antrag stellte, dieser in 12 von 20 Fällen (= 60 %) ka­tholisch war. Wenn die Frau den Antrag einreichte und dieser sich bezog auf eine Ehe zwischen einem Katholiken und einem Mitglied der evangelischen Kirche (insgesamt 25 Fälle), dann war sie in 88 % dieser Anträge selbst katholisch (22 von 25 Fällen). Das beinhaltet jedoch auch, dass in relativ vielen Ehen (34 von 45 = 75,6 %) die nichtklagende Partei evangelisch ist. Es liegen keine Daten vor, ob die nicht-katholischen Partner sich in gleichem Maße am Verfahren beteiligt haben oder ob sie im Ver­gleich zu Katholiken, die nichtklagende Parteien sind, häufiger gern. c. 1592 § 1 CIC „prozessabwesend" erklärt wurden. Aus den Ergebnissen der vorliegenden Statistik geht weiterhin hervor, dass viele, ja fast alle möglichen Kombinationen von Kon- fessions- bzw. Religionszugehörigkeit, die sich in einer Ehe ergeben können, im Offizialat von Münster behandelt werden. Auf Grund der Statistik ist an die Offizialate, die ähnliche Zahlen aufweisen (würden), die Frage zu stellen, ob sie in der von ihnen benutzten Sprache in den Formularen und sonstigen Schriftsätzen ausrei­chend diese verschiedenen Konfessions- und Religionszugehörig­keiten berücksichtigen und ihnen gerecht werden. 3.5 Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der Antragsteller (-innen) Die nächste Frage galt speziell der Konfessions- bzw. Religions­zugehörigkeit des Antragstellers / der Antragstellerin. Es folgen die Ergebnisse bezogen auf die Daten, die insgesamt für die Gerichts­jahre 1998 bis 2000 erhoben wurden.

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