Folia Theologica 11. (2000)

Imre Koncsik: Ist Theologie überhaupt eine Wissenschaft? - Ein Dialog mit Gustav Siewerth

FOLIA THEOLOGICA 11 (2000) 55 Imre KONCSIK IST THEOLOGIE ÜBERHAUPT EINE WISSENSCHAFT?- EIN DIALOG MIT GUSTAV SIEWERTH Derzeit häufen sich im Kanon der Wissenschaften Stimmen, die der Theologie die Wissenschaftlichkeit absprechen. Sie sei entweder dogma­tisch und starr oder ein Konglomerat aus anderen Wissenschaften, die eklektizistisch zusammengewürfelt werden, um eine überalterte Religion zu stützen. Letztlich sei christliche Theologie eine staatlich institutiona­lisierte Sekte. Außerdem sei der Glaube Privatsache und mit ihr jede Glaubenswissenschaft. Legitim ist es nur, eine allgemeine Religionswis­senschaft zu etablieren, die zeitgemäß alle Religionen erfaßt. An öffent­lich-staatlichen Schulen wird diese Richtung bereits deutlich eingeschla­gen: der Religionsunterricht soll sich auch auf die islamische Religion beziehen und dem Ethikunterricht gleichgestellt werden. Besitzt denn christliche Theologie eine originäre Spezifität, die es er­laubt, erstens sie von allen anderen Religionswissenschaften begrün­dungstheoretisch abzugrenzen und zweitens im universitären Bereich vor allen anderen Wissenschaften zu legitimieren? Kann sie sich rechtferti­gen? Wie kann eine erkenntnistheoretische Begründung auf fundamen­taltheologischer und dogmatischer Grundlage ausgehen, die den teilweise berechtigten Anfragen aus anderen Disziplinen gerecht wird? Kann die Existenz theologischer Fakultäten objektiv legitimiert werden, ohne daß nur auf die Verträglichkeit und Möglichkeit christlicher Theologie, son­dern auf ihre Notwendigkeit verwiesen wird? Hierzu reichen historische, soziologische, technische oder pragmatische Argumente alleine sicher nicht aus. Sie müssen erst durch einen anderen Ansatz fundiert werden, deren Folge und Ergänzung sie sind. 1. Der Ansatz Gustav Siewerth’s Folgende Forderungen an eine Begründung christlicher Theologie als Wissenschaft können erhoben werden: Objektivität und Nachvollziehbar­keit der Verifikationskriterien sowie konstitutiver und konsequenter

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