Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 7 möglichen Rechtssträger, auf daß diese und die ihnen gemeinsamen Zwecke beständig und wirksam auf die Einheit der Kirche und ihre Sen­dung hingeordnet werden. Es handelt sich um die jurisdiktionelle Spitze der sogenannten hoheitlichen (mittelbaren) Vermögensverwaltung in der Kirche.5 Der Papst trägt die Letztverantwortung dafür, daß die zeitlichen Güter der Kirche effektiv auf die ihr eigenen Ziele hingeordnet bleiben. Allgemein läßt sich sagen, daß die zeitlichen Güter der Kirche — un­beschadet der Pluralität ihrer Rechtsträger und unbeschadet der Zweck­gebundenheit der kirchlichen Güter — im Dienste der Kirche als communio in all ihren Aspekten stehen und damit ex definitione eine ge­meinschaftliche Funktion erfüllen und nach gerechter Aufteilung und einem Ausgleich in Notsituationen verlangen. Die Gemeinschaft der geistigen Güter, der apostolischen Arbeiter (vgl. c. 271) und der zeitlichen Hilfsmittel ist nicht nur Aufgabe der Glieder des Gottesvolkes, sondern auch der Teilkirchen untereinanander: Vat II LG 13/3; PO 20 f.; LG 23. PC 13 enthält die entsprechende Aussage für die Ordensinstitute. Der CIC enthält diesbezüglich nur bescheidene Ansätze6: — für das Verhältnis von Teilkirche und Gesamtkirche: c. 1271. — auf überdiözesaner Ebene: c. 1274 §§ 2 und 4; c. 791,4°; c. 792. Zwischen den Diözesen im Bereich der DBK findet ein jährlicher Finanz­ausgleich nach einem festgelegten Schlüssel auf Grund einer Absprache der Diözesanbischöfe statt.7 5 Vgl. Hans HEIMERL-Helmuth PREE, Handbuch (Anm. 22) 65 f. (Rdn. 1/59) und 258 (Rdn. 3/20-24); Velasio DE PAOLIS, Art. Dominio (Dominium): CAR­LOS CORRAL Salvador-Velasio DE PAOLIS-Gianfranco GHIRLANDA, Dizionario (Anm. 8) 426-433, 431-433; Federico R. AZNAR GIL, Adminis- tración (Anm. 25) 80-89; Winfried SCHULZ, MK c. 1256, Rdn. 3; Jean-Pierre SCHOUPPE, Elementi (Anm. 31) 151 f. Im Unterschied zu den sonstigen Trägern hoheitlicher Vermögensverwaltung dür­fte in der Vollmacht des Papstes auch die Befugnis zu konkreten Vermögensdis­positionen untergeordneter Rechtsträger enthalten sein (arg. „plena”: c. 331), in Hinordnung freilich auf das bonum commune Ecclesiae und unter Berück­sichtigung der Eigenrechtsmacht der Bischöfe, der bischöflichen Kollegialität und des Subsidiaritätsprinzips. 6 Franz KALDE, Kirchlicher Finanzausgleich. Kanonistische Aspekte zu einem ge­samtkirchlich neu entdeckten Mittel kirchlicher Finanzverteilung (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 16), Würzburg 1993. 7 Friedrich FAHR-Karl Eugen SCHLIEF, Der kirchliche Finanzausgleich. An­merkungen zur gegenwärtigen Praxis der katholischen Kirche in Deutschland: Paul KIRCHHOFF-Klaus OFFERHAUS-Horst SCHÖBERLE (Hrsg.), Steuer­recht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik (FS für Franz Klein), Köln 1994, 681-695.

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