Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 35 notwendigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen be- mißt. § 3. Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereit­gestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt." Für Ersatzschulen gilt: Der Schulträger trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand (Art. 28 BaySchFG); jedoch erhalten Er­satzschulen juristischer Personen, auch solche der Kirchen, eine staatliche Förderung auf Antrag des Schulträgers, und zwar sowohl für den Personalaufwand als auch für den Schulaufwand (Art. 29 BaySchFG). Personalaufwand: Vergütung entsprechend Art. 7 (2) oder durch zur Verfügungstellung von staatlichen Lehrkräften (Art. 31 BaySchFG); Schulaufwand einschließlich staatlich genehmigter Baumaßnahmen: Zuschuß in der Höhe von 80%. Außerdem trägt der Staat die Kosten für die Beförderung der Schüler zu 100% (Art. 32 BaySchFG).

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