Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 35 notwendigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen be- mißt. § 3. Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt." Für Ersatzschulen gilt: Der Schulträger trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand (Art. 28 BaySchFG); jedoch erhalten Ersatzschulen juristischer Personen, auch solche der Kirchen, eine staatliche Förderung auf Antrag des Schulträgers, und zwar sowohl für den Personalaufwand als auch für den Schulaufwand (Art. 29 BaySchFG). Personalaufwand: Vergütung entsprechend Art. 7 (2) oder durch zur Verfügungstellung von staatlichen Lehrkräften (Art. 31 BaySchFG); Schulaufwand einschließlich staatlich genehmigter Baumaßnahmen: Zuschuß in der Höhe von 80%. Außerdem trägt der Staat die Kosten für die Beförderung der Schüler zu 100% (Art. 32 BaySchFG).