Folia Theologica 9. (1998)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 65 Frage ist zu bejahen. Die Zwecke bedürfen in c. 1257 § 1 deshalb keiner eigenen Erwähnung mehr, weil sie nicht nur für bona ecclesiastica, sondern für bona temporalia Ecclesiae schlechthin gelten und daher defini- torisch vorausgesetzt sind. Daraus folgt, daß personae iuridicae publicae kein Privatvermögen (d. h. Vermögen, welches nicht auf die der Kirche eigenen Zwecke hingeordnet ist) haben können. Die strikte Bindung an die Zwecke gilt auch gegenüber dem Stifterwillen bei piae fundationes, wo schon ex definitione eine kirchliche Zweckrichtung des gestifteten Vermögens vorausgesetzt ist. Damit einem Vermögens wert die Qualität Kirchengut (bona ecclesiastica) zukommt, müssen die in (1) - (4) genannten Wesensmerkmale kumulativ vorliegen. Kirchen vermögen kann auf dieser Grundlage umschrieben werden als die Gesamtheit der der Gesamtkirche, dem Apostolischen Stuhl oder einer sonstigen “öffentlichen juristischen Person in der Kirche gehörenden oder zugeordneten geldwerten Rechte zur Bestreitung der Aufwendungen für die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter sowie zur Finanzierung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem jener, die den Armen zugute kommen”29. Die entscheidende Rechtsfolge der Qualifikation als Kirchengut ist, daß auf diese Vermögenswerte hinsichtlich Erwerb, Besitz, Verwaltung und Veräußerung die Vorschriften des Liber V CIC (und allfällige Statuten) anzuwenden sind sowie, je nach Art der juristischen Person des Rechtsträgers, die einschlägigen im CIC verstreuten speziellen Vorschriften wie cc. 492-494; 532; 537; 634-640; 741 § 1. 3) Vermögen privater kirchlicher juristischer Personen (c. 1257 § 2) Das Vermögen privater kirchlicher juristischer Personen, das sind private Stiftungen bzw. Anstalten gemäß c. 115 § 3 iVm c. 1303 § 1,1° sowie consociationes privatae gemäß c. 115 § 2 iVm cc. 215, 298-311 und 321-329, ist weder Kirchenvermögen (bona ecclesiastica; vgl. c. sehe Konzil und die Revision des kirchlichen Vermögensrechts: Hans PAARHAMMER (Hrsg.), Vermögensverwaltung in der £irche. Administrator bonorum Oeconomus tamquam paterfamilias, Thaur i988, 137-161, 141 f.; bejahend unter anderem Winfried SCHULZ, MK c. 1254, Rdn. 4 und c. 1257, Rdn. 4. 29 Winfried SCHULZ, MK c. 1257, Rdn. 5.