Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 51 Ecclesiae, hat entscheidend zur Entwicklung der Lehre von der Rechtsfä­higkeit von Vermögensmassen (Stiftungen, Anstalten) beigetragen. Das Beispiel des Eigenkirchenwesens zeigt überdies, wie sehr das Vermögen der Kirche oftmals zu einem wesentlichen Faktor der Auseinander­setzung zwischen Kirche und weltlicher Gewalt im Ringen um die Frei­heit, Unabhängigkeit und die legitimen Rechte der Kirche wurde. Die Pluralität von Rechtsträgern des Kirchenvermögens verfestigte sich im Mittelalter endgültig und erreichte im Zeitraum zwischen dem 8. und dem 13. Jahrhundert, in den die Benefizialisierung des Kirchenamtes fällt, seine die Kirchenverfassung bis in die Gegenwart strukturierende Grundgestalt. Diese hatte sich den im Laufe der Geschichte vielfältig wandelnden Rechts-, Wirtschafts- und Gesellschaftssystemen anzupas­sen. Das kirchliche Vermögensrecht war dazu in der Lage, da es, der Sendung der Kirche entsprechend, dazu bestimmt war, der Heilssendung der Kirche allen Menschen aller Zeiten und Orte gegenüber dienstbar zu sein, ohne auf ein bestimmtes Wirtschafts- oder Rechtssystem festgelegt zu sein. Feststehende Pfeiler waren von Anfang an das durch die Kirche vindizierte Recht, die für den Vollzug ihrer Sendung in dieser Welt er­forderlichen Mittel aufzubringen und zweckentsprechend zu verwalten, sowie die Orientierung der Zwecke (in inhaltlicher Hinsicht) am Ziel der Kirche. Um diese Grundpfeiler herum errichtete die Kirche zu allen Zeiten ein Gebäude vermögensrechtlicher Normen, dessen äußeres Er­scheinungsbild jeweils nicht nur ein Produkt des kirchlichen Selbstver­ständnisses, sondern ebenso des jeweiligen Wirtschaftssystems und Rechtsdenkens war — daher notwendigerweise nicht gesamtkirchlich uniform, sondern den partikularen Gegebenheiten Rechnung tragend. 2) In systematischer Perspektive Die Angewiesenheit der Kirche auf zeitliche Güter {“bona tem­poralia”) ist darin begründet, daß die Kirche auch ein gemeinschaftlich verfaßtes, sichtbares Gefüge darstellt (Vat II LG 8) und sie ihre Heils­sendung in dieser Welt und daher unter den Bedingungen dieser Welt zu erfüllen hat. Vat II GS 76 erklärt prinzipiell: “... et ipsa Ecclesia rebus temporali­bus utitur quantum propria eius missio id postulat.”2 2 Das orientalische Gesetzbuch hat dieses Prinzip an den Anfang seines Ver­mögensrechts gestellt: “Ecclesia in procurando bono hominum spirituali bo­nis temporalibus eget et utitur, quatenus propria eius missio id postulat” (c. 1007 Satz 1 CCEO).

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