Folia Theologica 9. (1998)

Viktor Papež OFM: Die nationalen Minderheiten in den kirchlichen Dokumenten

FOLIA THEOLOGICA 9 (1998) 33 Prof. Dr. Viktor PAPEZ OFM DIE NATIONALEN MINDERHEITEN IN DEN KIRCHLICHEN DOKUMENTEN Die Achtung der fundamentalen Menschenrechte sowie der Rechte der nationalen Minderheiten gewinnt bei der Gestaltung der neuen Ge­sellschaftsverhältnisse in Europa zunehmend an Bedeutung und an Ein­fluß. Die Medien berichten täglich darüber. Mit dem Zusammenbruch des kommunistischen Systems in den osteuropäischen Staaten erwachten viele ethnische Gemeinschaften wieder, die die kommunistischen Sys­teme nicht nur nicht anerkannt, sondern sogar allseitig unterdrückt und einer schweren Assimilierung unterworfen hatten. Organisationen und Einzelkämpfer greifen das Anliegen auf und setzen sich für die Anerken­nung und den Schutz der Grundrechte der nationalen Minderheiten ein. Zu diesen Organisationen zählt vor allem die katholische Kirche, die in der Anerkennung der Menschenrechte den Abglanz des Planes Gottes für den Menschen, für seinen Auftrag und sein Endziel sieht. Menschen­rechte zu achten und zu schützen bedeutet wesentlich, den Plan Gottes für den Menschen zu respektieren. Die katholische Kirche hat mit ihrer Lehre immer die Menschenrechte verteidigt und die Grundrechte des Menschen gefördert. Ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet nahm mit dem II. Vatikanischen Konzil noch zu. Im letzten Jahrhundert kam die Gesellschaft immer mehr zu der Erkennt­nis, daß es nicht genügt, nur die Grundrechte des Menschen anzuerken­nen und zu schützen, sondern daß es notwendig ist, auch die Rechte, die einer bestimmten ethnischen Gemeinschaft als solcher beziehungsweise einer nationalen Minderheit zukommen, anzuerkennen und zu schützen. Die Rechtspraxis hatte nämlich gezeigt, daß die Anerkennung der Men­schenrechte häufig nicht auch die Bestätigung der Grundrechte mit sich bringt, die den nationalen und ethnischen Minderheiten, den kulturellen, sprachlichen und religiösen Gemeinschaften, respektive Minderheiten zukommen. Im internationalen Recht wurden bis dahin die nationalen Minderheiten nicht als Kollektivsubjekt beziehungsweise als Träger von Rechten gesehen. Die Rechtspraxis erfaßte die Grundrechte nur singulär der Einzelpersonen einer bestimmten nationalen Minderheit.1 1 F. FABRIS - A. PAPISCA, Pace e diritti umani (Roma 1989), 36-51.

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