Folia Theologica 8. (1997)

Péter Erdő: Das oberste Patronatsrecht der ungarischen Könige in der Forschung von Vilmos Fraknói

166 P. ERDŐ Analyse von Elemér Mályusz klargestellt, daß die Schrift kein Privileg enthält, sondern einige Verpflichtungen, deren Erfüllung das Kardinalskollegium auf sich genommen hat. Das Dokument wurde also nicht vom Konzil ausgestellt, sondern nur während und anläßlich des Konzils. Fraknói gibt mit bewunderswertem Empfinden den Zeitpunkt der Entstehung des damals nur noch vermuteten Dokuments an. Er stellt fest: Sigismund hat für die Erkämpfung des Ernennungsrechtes der Prälaten für die ungarische Krone den Zeitpunkt für günstig gehalten, als die Absetzung des Gegenpapstes Benedikt XIII. schon ausgesprochen, aber Martin V. noch nicht gewählt wurde, und so das Konzil — seiner Ansicht nach — als „Träger der höchsten kirchlichen Gewalt” zu betrachten war29. Er setzt also die vermutliche Zeit der Ausstellung des Dokuments zwischen dem 26. Juli 1417 und 26. November 1417 an. Das Datum des später gefundenen Textes ist der 19. September 141730. Fraknói konnte natürlich kaum vermuten, daß Sigismund am 15. August desselben Jahres Péter Rozgonyi schon vor dem Versprechen der Kardinäle zum Bischof von Veszprém ernannt hatte. Was die späteren kirchenrechtlichen Folgen des Konstanzer Ereignisses anbelangt, hat Fraknói klar gesehen, daß die angebliche Maßnahme die Rechtslage nicht dauerhaft und bedeutend modifiziert hat. Es wäre auch unmöglich gewesen, weil Martin V. gleich nach seiner Inthronisierung die Kanzleiregel seiner Vorgänger erneuert hat, unter ihnen auch diejenigen, die „die Verfügung über die Benefizien in der Hand des Papstes konzentriert haben”31. Die von Fraknói erwähnte Praxis der Ernennungen zeigt, daß der Heilige Stuhl die sogenannte „Konstanzer Bulle” in der folgenden Zeit nicht für eine gültige kirchliche Rechtsquelle gehalten hat. Fraknói bezweifelt grundsätzlich nicht, daß das Konzil während der Sedisvakanz berechtigt war, die oberste Regierungsgewalt in der Kirche auszuüben. Er setzt aber voraus, daß das Konzil — aufgrund seiner (nach Fraknói vorhandenen) obersten Gewalt — die „Bulle” selbst herausgegeben hat. Er anerkennt jedoch, daß der Papst berechtigt war, die „Bulle” zurückzuziehen, beziehungsweise nicht zu bekräftigen. Eine solche 29 Ebd. 335. 30 MÁLYUSZ E., A konstanzi zsinat és a magyar főkegyúri jog, Bp., 1958, 10. 31 Magyarország egyházi és politikai összeköttetései I, 337.

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