Folia Theologica 7. (1996)

Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität

THEOLOGIE AN DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄT 67 um30... bevor es seinen Antrag an das Bundesministerium für Unterricht stellt, mit der Evangelischen Kirchenleitung in Fühlungnahme über die in Aussicht genommenen Personen zu treten”31. Die Evangelisch-theologische Fakultät unterliegt den gleichen Geset­zen wie alle anderen Universitätsfakultäten. Nur in den wenigen eben aufgezeigten Punkten bestehen für sie Sonderregelungen, die die anderen staatlichen Fakultäten nicht haben. Das Gesetz, das die zitierten Spezialnormen beinhaltet, ist nach Ab­sprache der staatlichen Stellen mit der evangelischen Kirchenleitung er­lassen worden. Der österreichische Gesetzgeber hat versucht, eine dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche Österreichs entsprechende Regelung für die evangelisch-theologische Fakultät zu treffen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften, der Parität, erfordert nicht notwendig, daß alle Religionsgemeinschaften über einen Kamm geschoren werden. Es ist nicht gegen die Parität, wenn man auf das Selbstverständnis der einzelnen Gemeinschaften eingeht. Folgerichtig können auch, wenn es theologische Fakultäten verschiede­ner Bekenntnisse gibt, die für diese geltenden Sonderbestimmungen je nach dem jeweiligen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ver­schieden sein. In einem modernen, der Religionsfreiheit verpflichteten Staat sind Sonderregelungen für eine theologische Fakultät auch mög­lich, wenn dem kein völkerrechtlicher Vertrag zugrundeliegt. Natürlich werden solche Sonderregelungen auf das Selbstverständnis der betreffen­den Religionsgemeinschaft Rücksicht nehmen. 30 Nunmehr: Fakultätskollegium (bzw. die Berufungskommission). 31 § 15 Abs. 4. 6

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