Folia Theologica 7. (1996)
Bronislaw Wentanty Zubert O.F.M.: Error in persona und error in qualitate personae (c. 1097 § 1-2 CIC 1983)
FOLIA THEOLOGICA 7 (1996) 33 Bronislaw Wenanty ZUBERT O.F.M. ERROR IN PERSONA UND ERROR IN QUALITATE PERSONAE (c. 1097 § 1-2 CIC 1983) Der rechtlich wirksame Ehekonsens setzt u. a. die ausreichende Erkenntnis des Konsensobjekts voraus, also auch der Person, mit der man den Ehebund schließen will. Das seit Aristoteles’ Zeiten bekannte adagium: nihil volitum quin preacognitum1 ist also weiterhin aktuell und man kann es in der Problematik der Einflüsse der Mängel im Erkennen, auf den Wert der ehelichen Einwilligung in Beziehung setzen. Einer von solchen Erkennungsmängeln ist der Irrtum, d.h. Uneinigkeit zwischen der subjektiven Erkenntnis und der objektiven Wirklichkeit, dabei geht es nicht nur um eine passive Uneinigkeit, sondern das falsche Erkennen muß als Urteil abgefaßt sein. Es geht also um eine irrtümliche Beurteilung eines konkreten Faktes oder Rechtstandes. Irrtum, wie bekannt, unterscheidet sich von der Unwissenheit, Ignoranz, Unachtsamkeit, bzw. Zwiefelhaftigkeit. Bei der Eheschließung ist der Irrtum ein falsches Urteil wenigstens eines von den Nupturienten und bezieht sich auf das Objekt der Eheschließung, z.B. auf die Person, die in sich ("quoad substantiam") oder wegen der Eigenschaft ("quoad qualitatem") anders erscheint, als sie durch die Vernunft erkannt und durch den Willen ersehnt worden ist. Die Kanonistik kennt im Eherecht etliche Irrtumsarten. Im Kontext mit der Thematik dieses Referats interessiert uns vor allem die Einteilung der Irrtümer in die faktischen (Tatsachenirrtum) und rechtlichen (Rechtsirrtum) wesentlichen und unwesentlichen2. Der Irrtum, der im c. 1097 § 1-2 Objekt einer normativen Regelung ist, gehört eben zu der Kategorie der faktischen und wesentlichen Irrtümer. 1. ARISTOTELES, Ethica Nicomachea, lib. Ill, c. I, n. 13, in: Opera omnia, Parisiis 1883, vol. II, S. 25. 2. M. AL. ZUROWSKI, Kanoniczne prawo malxnskie Kosdola katolickiego. Stan prawny po promulgowaniu Kodeksu Prawa Kanonicznego Kosciolalacinskiego w 1983 r„ Katowice 1987, S. 239-240.