Folia Theologica 7. (1996)
Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar
PAPSTWAHLGESETZ 229 kollegiums die “Congregatio particularis” bilden21, berufen werden können. Endete nämlich die Amtszeit der ersten drei durch Auslosung zu bestimmenden Assistenten erst am dritten Tag nach Einzug ins Konklave ("Horum trium Cardinalium, qui Assistentes appellantur, officium tertio die post Conclavis ingressum omnino cessat"), und erst dann folgte ein Wechsel im Dreitagesrhythmus, gilt nach der neuen Regelung in UDG 7: “...officium tertio iam die transacto omnino cessat, in eorumque locum, etiam sortitione, alii succedunt post initam quoque electionem, eodem temporis praestituto fine”. D.h. nach dem neuen Papstwahlgesetz sind exakt alle drei Tage unabhängig vom Eintritt in die Wahlhandlungen neue Assistenten, jeweils einer aus jedem Kardinalsstand mit aktivem Wahlrecht, auszulosen. Ein weiterer kleiner Unterschied betrifft die Festlegung, daß nach RPE 7 die Auslosung unter allen wahlberechtigten Kardinälen erfolgen mußte, während nach UDG 7 sinnvollerweise die Auslosung unter den zum jeweiligen Auslosungszeitpunkt in Rom bereits anwesenden wahlberechtigten Kardinälen zu geschehen hat. Zu den anderen Ämtern, die unter den Kardinälen — in diesem Falle durch den zuletzt ernannten Kardinaldiakon — auszulosen sind, gehören jene der “Scrutatores” (Wahlhelfer), “Infirmarii” (Einholer der Stimmen der Kranken) und der “Recognitores” (Wahlprüfer), denen die neue Konstitution nun durch die Großschreibung (und Kursivsetzung22) den 21 Die ersten drei Assistenten des Camerlengo des Kardinalskollegiums sind durch Gesetz festgelegt (UDG 11): es sind der jeweils erste papstwahlberechtigte Kardinal aus jedem der drei Kardinalsstände. Durch dieses Vierergremium wird der Tag festgelegt, ab dem die "Congregationes Generales" stattfinden, bei denen dann wohl die erste und die weiteren Auslosungen der Assistenten bis zum Beginn der Wahlhandlungen zu erfolgen haben, wofür aber immer — trotz Anwesenheit aller nicht rechtmäßig verhinderter Kardinäle — nur Personen aus dem Kreis der aktiven Wähler in Frage kommen. Nach Eintritt in die Wahlen erfolgt die Auslosung nur mehr in Anwesenheit der wahlberechtigten Kardinäle. 22 Das Wort "Infirmarii" ist in UDG 64ff. nicht nur mit großem Anfangsbuchstaben als Fachausdruck, sondern auch durch die Kursivsetzung als Spezialausdruck im Papstwahlrecht ("trium ad infirmorum excipienda suffragia qui destinantur, qui brevitatis gratia Infirmarii appellantur"; UDG 64.2) gekennzeichnet. Die Aufgabe der "Infirmarii" (UDG 67) ist durch die Auslagerung der Wohnungen der Kardinäle nach "Santa Marta" wohl etwas beschwerlicher geworden, so daß hier wohl öfter der Fall der Nr. 64.3/UDG eintreten könnte, daß nämlich durch Los ermittelte "Infirmarii" ihr Ämt "ob infirmitatem vel aliam ob causam" nicht annehmen können.