Folia Theologica 7. (1996)
Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar
PAPSTW AHLGES ETZ 227 darin, daß über die zwei Kandidaten abgestimmt wird, die im unmittelbar vorausgehenden Wahlgang “maiorem absolutam suffragiorum partem”17 erhielten, wobei auch in diesem Falle dann nur die einfache Mehrheit der Stimmen verlangt ist. Ein weiterer bedeutsamer rechtlicher Unterschied zur bisherigen Gesetzgebung betrifft die Nummer 33 sowohl von RPE als auch von UDG. Bereits im Motu Proprio “Ingravescentem aetatem” vom 21.November 197018 hatte Papst Paul VI. in Nr. II.2 festgelegt: “Patres Cardinales, cum octogesimum aetatis annum conficiunt... ius ammittunt Romanum Pontificem eligendi atque adeo etiam ius in Conclave ingrediendi. Si quis vero Cardinalis inter Conclave octogesimum aetatis annum compleat, iure Romanum Pontificem eligendi frui hac vice pergit”. Auf ebendiese Normierung nahm er dann in RPE 33, Satz 1, Bezug: “Ius eligendi Romanum Pontificem ad Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinales unice pertinet, iis, ad normam antea editae legis, exceptis, qui tempore ingrediendi in Conclave, octogesimum aetatis annum iam confecerunt”. Dabei stellte RPE bereits eine Präzisierung im Vergleich zum Motu Proprio dar, welches nicht deutlich genug gemacht hatte, in welchem genauen Zeitpunkt das Erreichen der Altersgrenze anzusetzen war, nämlich: beim Eintritt ins Konklave, und nicht bei Entritt der Sedisvakanz. 17 Hier ist durch die Einfügung des Wortes "absolutam" in den früheren Text ("qui in scrutinio proxime praecedenti maiorem partem suffragiorum acceperunt") — so daß es in UDG 75 (Abs. 2) nun heißt: "[nomina] quae in superiore scrutinio maiorem absolutam suffragiorum partem obtinuerunt" —■ eine gewisse Schwierigkeit der Deutung entstanden. Bekannterweise ist es ja nicht möglich, daß in einem Wahlgang zwei Kandidaten je eine absolute Mehrheit der Stimmen erhalten können. Auch die Übersetzung mit "die im vorhergehenden Wahlgang den absolut größeren Anteil der Stimmen erhalten haben" kann nicht zufriedenstellen, denn es wäre der Fall denkbar, daß bei mehreren Kandidaten (z.B. Kandidat A: 25%, B: 23%, C: 21%, D: 20%, E: 12%) sogar die zwei mit den meisten Stimmanteilen zusammen nicht die absolute Mehrheit der Stimmen hätten. So kann wohl der Sinn der Bestimmung nur folgender sein — so die deutschen und italienischen Übersetzungen der Konstitution, die das "absolutam maiorem" mit dem Superlativ wiedergeben: Es findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, "die den [relativ!] größten Stimmenanteil erhalten ha- ben/hanno ottenuto la maggior parte dei voti". 18 Vgl. AAS 62 (1970) 810-813, hier: 811.