Folia Theologica 7. (1996)

Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar

220 J. AMMER Umso interessanter ist es festzustellen, daß doch einige, zum Teil leicht zu überlesende Neuerungen bzw. Änderungen zur bisherigen Ge­setzgebung anzutreffen sind, die sich nicht nur auf die Einarbeitung der Verweise auf den CIC 1983 und CCEO 1990 oder auf die Apostolischen Konstitutionen «Vicariae Potestatis» vom 6. Juni 1977 und «Pastor Bo­nus» vom 28. Juni 1988 sowie auf Änderungen von Bezeichnungen beschränken, sondern durchaus von gewisser rechtlicher Bedeutsamkeit sind. Im folgenden sollen in einem ersten Schritt einige Unterschiede gene­rellerer Art aufgezeigt werden, um dann in einem zweiten Abschnitt auf rechtlich bedeutsamere Neuregelungen und Änderungen einzugehen. 1. «Romano Pontifici eligendo» und «Universi Dominici Gregis» — ein Strukturvergleich Die Einleitung der neuen Konstitution ist gegenüber jener des Papst­wahlgesetzes Pauls VI. um einiges länger geraten. Inhaltlich lassen sich zahlreiche Parallelen nachweisen, etwa was die historischen Rückver­weise auf frühere päpstliche Verordnungen zur Materie angeht oder be­züglich der Rechtfertigung, warum gerade dem Kardinalskollegium das ausschließliche Recht der Papstwahl zukommt. Im Normenteil fällt sogleich die weitgehend identische Gliederung der Rechtsmaterie auf. Die “Pars I” bzw. “Pars prima” handelt in 32 **■ ihre Hauptelemente und Grundprinzipien anbetrifft. Papst Johannes XXIII. hingegen hatte seinerzeit mit seinem Motu Proprio "Summi Pontificis Elec­tio" vom 5. September 1962 (vgl. AAS 54 [1962] 632-640) den Weg gewählt, nur einige Änderungen an der Konstitution Pius' XII. "Vacantis Apostoli- cae Sedis" vorzunehmen, die Konstitution als solche aber als gültiges Wahlgesetz bestehen lassen. Johannes Paul II. hat wohl auch deshalb eine "ex integro"-Regelung bevorzugt, weil es doch einige nicht unerhebliche Änderungen gibt und es ferner sinnvoll war, nach Inkrafttreten des CIC 1983 und des CCEO 1990 eine umfassende "lex specialis" für die Sedisva- kanz (vgl. can. 335/CIC und can. 47/CCEO) und die Papstwahl (can. 349/ CIC und inklusive can. 47/CCEO) zu schaffen.

Next

/
Oldalképek
Tartalom