Folia Theologica 7. (1996)

Stanislav Zvolenský: Der "dolus" nach dem kanonischen Eherecht

DER „DOLUS” NACH DEM KANONISCHEN EHERECHT 101 Beachten wir noch kurz alle Normen, die sich im CIC 1983 auf Irrtum beziehen. 3.1.1. Der Einfluß des Irrtums auf die Eheschließung Es zeigte sich ein eigentlich untrennbarer Zusammenhang des dolus mit dem Irrtum, darum dürfen wir nicht die Regelung des Kodex 1983 über den Irrtum außer acht lassen. Der Irrtum besteht also in einem mit der Wirklichkeit nicht überein­stimmenden Urteil des Verstandes. In der Ehekonsenslehre bezeichnet der error facti den Irrtum, der sich auf Person und Eigenschaft des Partners erstreckt, der error iuris den Irrtum, der sich auf Wesen und Eigenschaf­ten der Ehe bezieht. Der Irrtum in bezug auf Einheit, Unauflöslichkeit und sakramentale Würde, der error iuris, ist rechtsunerheblich, wenn er in der Sphäre des Verstandes bleibt und den Willen nicht tangiert! Das bestimmt der Kanon 1099.62 Nur wenn der Irrtum in einen Willensakt übergeht, ist die Gültigkeit des Konsenses beeinträchtigt. Es geht um die Abgrenzung zwischen einem den Konsens verungültigenden Willens-Mangel und einer bloß verstandesmäßig, theoretisch bestehenden irrtümlichen Auffassung über die drei genannten Momente.63 Auf den error facti, den Irrtum über die Person und über die Eigen­schaft der Person, bezieht sich der Kanon 1097.64 Ein Irrtum über die Person des anderen Kontrahenten, das heißt hin­sichtlich der Identität derselben, liegt dann vor, wenn ein Ehebewerber 62 Kanon 1099 CIC 1983: Error circa matrimonii unitatem vel indissolubilitatem aut sacramentalem dignitatem, dummodo non determinet voluntatem, non vitiat con­sensum matrimonialem. 63 Vgl. HEIMERL H„ PREE H„ Kirchenrecht, Wien 1983, 221-222: „Wenn zum Beispiel falsche Anschauungen über die Unauflöslichtkeit der Ehe konkret willent­lich auf die zu schließende Ehe angewendet werden, so daß für diese nicht nur die Ansicht, sondern auch die Absicht besteht, sich im Bedarfsfälle scheiden zu lassen, ist aus dem Irrtum ein Vorbehalt gegen eine Wesenseigenschaft der Ehe gewor­den.” 64 Kanon 1097 CIC 1983: § 1. Error in persona invalidum reddit matrimonium. § 2. Error in qualitate personae, etsi det causam contractui, matrimonium irritum non reddit, nisi haec qualitas directe et principaliter intendatur.

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